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Schweizer Prüfungsstandards (PS) - Ausgabe 2010 - Finanzkontrolle

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PE 800-1 Prüfungen nach Fusionsgesetz<br />

die Rechnungslegung und die Offenlegung der Jahresrechnung die Bestimmungen des<br />

Aktienrechts sinngemäss anwendbar (Art. 83b Abs. 2 ZGB 15 ). Wie bei Fusionen unter<br />

Gesellschaften gilt, dass die Fusionsbilanz geprüft sein muss.<br />

144 Bezüglich Zwischenbilanz verweist Art. 80 FusG auf Art. 11 FusG. Demnach muss die<br />

betroffene Stiftung eine Zwischenbilanz erstellen, falls der Bilanzstichtag bei Abschluss<br />

des Fusionsvertrages mehr als sechs Monate zurück liegt oder seit Abschluss der letzten<br />

Bilanz wichtige Änderungen in der Vermögenslage der an der Fusion beteiligten<br />

Stiftungen eingetreten sind. Art. 11 Abs. 2 FusG verweist für die Erstellung der<br />

Zwischenbilanz auf die Grundsätze für die Erstellung des Jahresabschlusses. Bei<br />

Stiftungen kommen die allgemeinen Vorschriften über die kaufmännische Buchführung<br />

zur Anwendung (Art. 957 ff. OR).<br />

145 Es stellt sich die Frage, wie die Bilanz gemäss Art. 80 FusG zu prüfen ist (Prüfungsstandard).<br />

Im Hinblick auf den Gesellschafterschutz ist bei Fusionen unter Gesellschaften<br />

nur eine Prüfung hinsichtlich der bewertungsrelevanten Umstände notwendig.<br />

Zweck der Prüfung von Fusionen unter Stiftungen ist hingegen der Schutz der<br />

Destinatäre und der Gläubiger. Es ist dem Fusionsprüfer überlassen zu entscheiden, ob<br />

die Zwischenbilanz unter den gegebenen Umständen einer Vollprüfung oder einer<br />

prüferischen Durchsicht (Review) zu unterziehen ist. Bezüglich einer Vollprüfung<br />

bedeutet dies, dass die in Art. 11 Abs. 2 FusG erwähnten Erleichterungen für die<br />

Erstellung der Zwischenbilanz unter Umständen nicht angewandt werden können. Die<br />

Prüfung ist von der gegebenenfalls gewählten Revisionsstelle der Stiftung durchzuführen<br />

16 .<br />

Verzicht auf Schuldenruf<br />

146 Im Rahmen des Gläubigerschutzes hat der Prüfer zu beurteilen, ob Forderungen von<br />

Gläubigern bekannt oder zu erwarten sind, zu deren Befriedigung das Vermögen der<br />

beteiligten Stiftungen nicht ausreicht (Art. 81 Abs. 3 FusG). Sofern keine solche<br />

Forderungen bekannt oder zu erwarten sind, kann die Aufsichtsbehörde von einem<br />

Schuldenruf absehen (Art. 85 Abs. 2 FusG). Diese Bestimmungen sind Art. 25 Abs. 2<br />

FusG nachempfunden, wonach bei Fusionen unter Gesellschaften auf den Schuldenruf<br />

verzichtet werden kann, sofern eine entsprechende Bestätigung eines zugelassenen<br />

Revisionsexperten vorliegt. Neben den Anforderungen an die Befähigung des Revisors<br />

bei Gesellschaftsfusionen unterscheiden sich die Regelungen bei der Stiftung von jenen<br />

bei Gesellschaften noch in einem weiteren, entscheidenden Punkt: Die Beurteilung<br />

durch den Revisor findet bei Stiftungen vor der Information der Destinatäre, vor dem<br />

Antrag der Stiftungsorgane an die Aufsichtsbehörde, vor deren Genehmigung der<br />

Fusion und schliesslich vor Eintrag der Fusion im Handelsregister (bei Familienstiftungen<br />

und kirchlichen Stiftungen vor Beschlussfassung der obersten Stiftungsorgane)<br />

und damit vor der Rechtswirksamkeit der Fusion statt. Es müssen aber alle<br />

Forderungen gedeckt sein, die bis zur Rechtskraft der Fusion entstehen. Damit hat der<br />

Fusionsprüfer bei Stiftungen auch die Deckung von Forderungen zu beurteilen, die<br />

zwischen Abgabe seines Berichtes und Rechtskraft der Fusion entstehen können, was je<br />

nach Umständen kaum möglich sein wird.<br />

147 Damit dürfte eine abschliessende Beurteilung durch den Fusionsprüfer oft nicht möglich<br />

sein, worauf im Bericht explizit hinzuweisen und gleichzeitig der Aufsichtsbehörde der<br />

Schuldenruf zu empfehlen ist (vgl. Berichtsbeispiel in Anhang 1).<br />

15 Bis zum Inkrafttreten der GmbH-Revision Art. 84b Abs. 2 ZGB.<br />

16 Gemäss Art. 83b Abs. 2 ZGB (bis zum Inkrafttreten der GmbH-Revision Art. 83a Abs. 4 ZGB) kann die Aufsichtsbehörde<br />

die Stiftung von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle befreien.<br />

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