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Schweizer Prüfungsstandards (PS) - Ausgabe 2010 - Finanzkontrolle

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PE 800-1 Prüfungen nach Fusionsgesetz<br />

� die überdies zwei der nachfolgenden Grössen in den zwei letzten, dem Fusions-,<br />

Spaltungs- oder Umwandlungsbeschluss vorangegangenen Geschäftsjahren nicht<br />

überschritten haben:<br />

� Bilanzsumme von CHF 20 Mio.;<br />

� Umsatzerlös von CHF 40 Mio.;<br />

� 200 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt.<br />

Die handelsrechtliche Bilanz, nicht die Bilanz nach Swiss GAAP FER oder IFRS ist<br />

massgebend, ob die KMU-Kriterien erfüllt sind. Das oberste Leitungs- und Verwaltungsorgan<br />

der betroffenen Gesellschaft ist für die Beurteilung verantwortlich, ob die<br />

Kriterien erfüllt sind.<br />

20 Besitzt die übernehmende Gesellschaft sämtliche stimmberechtigten Anteile der übertragenden<br />

Gesellschaft (Mutter-Tochter-Fusion gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. a FusG) oder<br />

ist der Gesellschafterkreis der fusionierenden Gesellschaften deckungsgleich (beispielsweise<br />

Schwesternfusion gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. b FusG), ist bei der Fusion von<br />

Gesetzes wegen keine Prüfung durchzuführen (Art. 24 Abs. 1 FusG). Dieser Ausschluss<br />

unter dem Titel "erleichterte Fusion" gilt ausschliesslich für Kapitalgesellschaften, das<br />

heisst Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften und Gesellschaften mit<br />

beschränkter Haftung (vergleiche Ziffern 72 ff. und 88f.).<br />

21 Die obersten Leitungs- und Verwaltungsorgane haben dem Handelsregisteramt Belege<br />

einzureichen, wonach die Voraussetzungen für einen Verzicht, respektive die erleichterte<br />

Fusion, gegeben sind (Art. 105a Abs. 2 und 3, Art. 106a Abs. 2 und Art. 107<br />

Abs. 2 Handelsregisterverordnung, HRegV). Es ist Sache des zuständigen Handelsregisteramtes<br />

zu prüfen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Die Prüfung dieser Einzelfragen<br />

durch einen Revisor ist nicht vorgesehen.<br />

22 Art. 9 Abs. 2 und Art. 10 FusG für die Fusion sowie Art. 33 Abs. 2 und Art. 34 FusG<br />

für die Spaltung sehen vor, dass die Vorschriften über die Sacheinlage bei Kapitalerhöhungen<br />

und Gründungen nicht zur Anwendung kommen. Der Verzicht auf eine<br />

Prüfung durch Verzichtserklärung (KMU) oder von Gesetzes wegen (erleichterte<br />

Fusion) hat die Nebenfolge, dass weder eine Kapitalerhöhung noch eine Gesellschaftsgründung<br />

im Rahmen einer Fusion oder Spaltung einer Prüfung unterliegen. In der<br />

Literatur wird mehrheitlich die Meinung vertreten, dass hier eine Gesetzeslücke vorliegt,<br />

weshalb die Handelsregisterämter in diesen Fällen die Einhaltung der Sacheinlagevorschriften<br />

fordern, namentlich eine Prüfungsbestätigung nach Art. 635a oder 652f<br />

OR verlangen (vergleiche hierzu auch Ziffer 25).<br />

23 Bei der Vermögensübertragung (vergleiche Ziffern 135 f.) entfällt eine Prüfung nach<br />

FusG, da hier die Gesellschafter nicht an der Transaktion beteiligt sind, weil deren<br />

Mitgliedschaftsrechte nicht tangiert werden. Der Beizug der Revisionsstelle bei der<br />

Durchführung der Vermögensübertragung empfiehlt sich hingegen im Hinblick auf die<br />

spätere Information im Anhang zur Jahresrechnung der übertragenden Gesellschaft<br />

(Art. 74 FusG).<br />

2.4 Funktion der Prüfung<br />

24 Eine Fusions- oder Umwandlungsprüfung war im bisherigen Recht nicht vorgesehen 3 .<br />

Hingegen liessen die Exekutivorgane, vor allem börsenkotierter Gesellschaften, oftmals<br />

bereits unter bisherigem Recht die Bewertung der Unternehmen und die Festlegung des<br />

Umtauschverhältnisses durch unabhängige Experten überprüfen (mittels einer so<br />

genannten Fairness Opinion), um dem Vorwurf einer Sorgfaltspflichtverletzung seitens<br />

der Gesellschafter zu entgehen. Festzuhalten ist, dass eine Prüfung im Sinne des FusG<br />

3 Das Rechtsinstitut der Spaltung wurde erst mit dem Inkrafttreten des FusG eingeführt.<br />

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