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Schweizer Prüfungsstandards (PS) - Ausgabe 2010 - Finanzkontrolle

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<strong>PS</strong> 580 Erklärungen der Unternehmensleitung<br />

Anerkennung der Verantwortung für den Abschluss durch die Unternehmensleitung<br />

3 Der Abschlussprüfer muss Nachweise darüber erlangen, dass die Unternehmensleitung<br />

ihre Verantwortung für den Abschluss – und das darin vermittelte<br />

Bild nach Massgabe der anzuwendenden Rechnungslegungsnormen (s.<br />

<strong>PS</strong> 120 Konzeptioneller Rahmen der <strong>PS</strong>) – anerkennt sowie den Abschluss<br />

formell gutgeheissen hat. Diese Nachweise kann der Abschlussprüfer anhand<br />

von Sitzungsprotokollen des verantwortlichen Organs (z.B. Verwaltungsrat), einer<br />

schriftlichen Erklärung der Unternehmensleitung oder eines unterzeichneten<br />

Exemplars des Abschlusses erlangen (Ziffer 10 ff.).<br />

3A Art. 961 OR schreibt vor, dass – und von wem – der Abschluss unterzeichnet<br />

werden muss. Abschluss und Vollständigkeitserklärung (Ziffer 14 ff.) sollen von<br />

denselben Personen unterzeichnet werden.<br />

Erklärungen der Unternehmensleitung als Prüfungsnachweise<br />

4 Der Abschlussprüfer muss von der Unternehmensleitung zu Sachverhalten,<br />

die für den Abschluss wesentlich sind, schriftliche Erklärungen erlangen,<br />

wenn vernünftigerweise nicht davon auszugehen ist, dass es andere hinreichende<br />

und angemessene Prüfungsnachweise gibt (s. <strong>PS</strong> 500 Prüfungsnachweise).<br />

Die Möglichkeit von Missverständnissen zwischen Abschlussprüfer und<br />

Unternehmensleitung wird verringert, indem von der Unternehmensleitung<br />

mündliche Erklärungen schriftlich bestätigt werden. Zu Sachverhalten, die Gegenstand<br />

entsprechender schriftlicher Erklärungen sein können, s. Beispiele im<br />

Anhang.<br />

5 Bei der Unternehmensleitung eingeholte schriftliche Erklärungen können sich auf<br />

Sachverhalte beschränken, die – einzeln oder gesamthaft – als für den Abschluss<br />

wesentlich betrachtet werden. Bezüglich einzelner Positionen kann es notwendig<br />

sein, dass der Abschlussprüfer die Unternehmensleitung darüber informiert, was<br />

er unter "Wesentlichkeit" versteht (s. <strong>PS</strong> 320 Wesentlichkeit bei der Abschlussprüfung).<br />

6 Im Verlauf der Abschlussprüfung gibt die Unternehmensleitung gegenüber dem<br />

Prüfer zahlreiche Erklärungen ab – sei es unaufgefordert oder als Antwort auf<br />

spezifische Anfragen. Beziehen sich solche Erklärungen auf für den Abschluss<br />

wesentliche Sachverhalte, muss der Abschlussprüfer<br />

(a) Prüfungsnachweise aus anderen Quellen innerhalb oder ausserhalb des Unternehmens<br />

erlangen, welche die Erklärungen erhärten;<br />

(b) beurteilen, ob die von der Unternehmensleitung abgegebenen Erklärungen<br />

vernünftig und mit anderen Prüfungsnachweisen konsistent erscheinen;<br />

(c) beurteilen, ob davon ausgegangen werden kann, dass die Personen, welche<br />

die Erklärungen abgeben, gut über die betreffenden Sachverhalte informiert<br />

sind.<br />

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