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Schweizer Prüfungsstandards (PS) - Ausgabe 2010 - Finanzkontrolle

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PE 800-1 Prüfungen nach Fusionsgesetz<br />

8. Fusion und Vermögensübertragung von Stiftungen<br />

137 Stiftungen sind zweckgewidmete Vermögen, haben keine Mitglieder oder Gesellschafter<br />

und unterscheiden sich deshalb grundlegend von allen Gesellschaftsformen.<br />

Wegen dieses strukturellen Unterschiedes war eine separate Regelung im Rahmen des<br />

FusG notwendig. Die Umwandlung in eine andere Rechtsform ist (aufgrund des grundlegenden<br />

strukturellen Unterschieds) ausgeschlossen, ebenso eine Spaltung (wegen<br />

fehlender Mitglieder oder Gesellschafter). Möglich ist hingegen die (rechtsformwahrende)<br />

Fusion unter Stiftungen sowie die Vermögensübertragung auf andere Stiftungen<br />

oder Rechtsträger.<br />

138 Ein wesentlicher Unterschied im Verfahren ist, dass die Fusion und Vermögensübertragung<br />

durch die Aufsichtsbehörde zu genehmigen ist, sofern die Stiftung der Aufsicht<br />

durch das Gemeinwesen untersteht.<br />

139 Die Fusion von Vorsorgeeinrichtungen in Form von Stiftungen fällt nicht unter die<br />

Bestimmungen von Kapitel 6 des FusG. Der Reorganisation von Vorsorgeeinrichtungen<br />

widmet das FusG ein eigenes Kapitel (Art. 88 ff. FusG).<br />

8.1 Fusion von Stiftungen<br />

140 Stiftungen müssen den Fusionsvertrag sowie die Bilanzen von einem Revisor prüfen<br />

lassen (Art. 81 Abs. 1 FusG). Von der Prüfungspflicht gibt es keine Ausnahmen. Die<br />

Stiftungen sind in der Wahl des Revisors frei. Im Gegensatz zu Fusionen unter Gesellschaften<br />

reicht die Prüfung durch einen zugelassenen Revisor; unterliegen die<br />

Stiftungen hingegen der ordentlichen Revision, so ist die Prüfung durch einen zugelassenen<br />

Revisionsexperten durchführen zu lassen (Art. 83b Abs. 3 ZGB in Verbindung<br />

mit Art. 727b Abs. 2 OR) 13 . Obwohl im Gegensatz zu Art. 15 FusG nicht explizit vorgesehen,<br />

geht die Botschaft zum FusG davon aus, dass die Bestellung eines gemeinsamen<br />

Revisors zulässig ist.<br />

Prüfungspunkte<br />

141 Gemäss Art. 81 Abs. 3 FusG erstellt der Revisor einen Bericht, in dem insbesondere<br />

darzulegen ist, ob<br />

1. die allfälligen Rechtsansprüche der Destinatäre gewahrt sind und<br />

2. Forderungen von Gläubigern bekannt oder zu erwarten sind, zu deren Befriedigung<br />

das Vermögen der beteiligten Stiftungen nicht ausreicht.<br />

142 Bei Fusionen unter Gesellschaften dient die Fusionsprüfung dem Gesellschafterschutz<br />

(vergleiche Ziffern 25 und 38). Gesellschafter fehlen hingegen bei Stiftungen. Zweck<br />

der Prüfung bei Fusionen unter Stiftungen ist der Schutz der betroffenen Destinatäre<br />

sowie der Gläubiger. Soweit die Rechtsansprüche der Destinatäre in Leistungen<br />

bestehen, handelt es sich um gewöhnliche Gläubigerrechte und sind unter diesem<br />

Aspekt zu prüfen. Daneben können aber auch Vereinbarungen über besondere Rechte<br />

bestehen, beispielsweise Nutzungsrechte von Einrichtungen. Die Beurteilung der Wahrung<br />

solcher Rechte kann unter Umständen heikel sein, da es sich oft um komplexe<br />

Sachverhalte und Rechtsfragen handelt.<br />

143 Als Grundlage für die Prüfung dienen einerseits der Fusionsvertrag, andererseits die<br />

Bilanzen. Seit dem Inkrafttreten der Revision des Stiftungsrechts am 1. Januar 2006<br />

sind alle Stiftungen buchführungspflichtig (Art. 83b Abs. 1 ZGB 14 ). Die Bestimmungen<br />

des Obligationenrechts über die kaufmännische Buchführung sind sinngemäss anwendbar.<br />

Betreibt die Stiftung ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe, so sind für<br />

13 Bis zum Inkrafttreten der GmbH-Revision gilt die Verordnung über Revisionsstellen von Stiftungen vom<br />

24. August 2005 (SR 211.121.3) vgl. Art. 83a Abs. 3 ZGB.<br />

14 Bis zum Inkrafttreten der GmbH-Revision Art. 84b Abs. 1 ZGB.<br />

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