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Schweizer Prüfungsstandards (PS) - Ausgabe 2010 - Finanzkontrolle

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<strong>PS</strong> 240 Deliktische Handlungen und Fehler – Verantwortung des Abschlussprüfers<br />

trags durch einen Mitarbeiter auf tiefer Hierarchiestufe). Welche Leitungsebene<br />

angemessen ist, hängt auch von der Wahrscheinlichkeit des Zusammenwirkens<br />

mit (oder der Beteiligung ) einer Person auf Leitungsebene ab.<br />

64 Hat der Abschlussprüfer festgestellt, dass die Fehlaussage das Ergebnis einer deliktischen<br />

Handlung ist (oder sein könnte) und deren Auswirkung auf den Abschluss<br />

wesentlich ist (oder ist er nicht in der Lage, die Auswirkung auf den Abschluss<br />

zu beurteilen), dann<br />

(a) bespricht er den Sachverhalt sowie die Art der weiteren Untersuchungen mit<br />

einer angemessenen Leitungsebene (mindestens der nächsthöheren, bezogen<br />

auf die Beteiligten) sowie auch mit der Unternehmensleitung; und<br />

(b) schlägt der Unternehmensleitung vor, einen Rechtsberater zu konsultieren,<br />

wo dies notwendig erscheint.<br />

Kommunikation über wesentliche Schwachstellen der internen Kontrolle<br />

65 Der Abschlussprüfer muss mit der Geschäftsleitung über wesentliche<br />

Schwachstellen der internen Kontrolle bezüglich der Verhinderung bzw.<br />

Aufdeckung von deliktischen Handlungen und Fehlern kommunizieren, die<br />

er bei der Prüfung festgestellt hat. Er muss sich auch vergewissern, dass die<br />

Verantwortlichen für die Leitung und Überwachung über wesentliche<br />

Schwachstellen der internen Kontrolle bezüglich der Verhinderung bzw.<br />

Aufdeckung deliktischer Handlungen informiert sind, auf die ihn die Geschäftsleitung<br />

aufmerksam gemacht hat oder die er im Verlauf der Prüfung<br />

festgestellt hat.<br />

65A Der <strong>PS</strong> 890 Prüfung der Existenz des internen Kontrollsystems gibt Anleitung<br />

zum Vorgehen zur Erlangung eines Prüfungsurteils über die Existenz eines internen<br />

Kontrollsystems nach Art. 728a Abs. 1 Ziffer 3 OR.<br />

66 Wegen der gravierenden Konsequenzen wesentlicher Schwachstellen der internen<br />

Kontrolle bezüglich der Verhinderung bzw. Aufdeckung deliktischer Handlungen<br />

ist es wichtig, dass der Abschlussprüfer darüber nicht nur mit der Geschäftsleitung<br />

kommuniziert, sondern auch die Verantwortlichen für die Leitung<br />

und Überwachung davon Kenntnis erhalten.<br />

67 Bestehen Zweifel an der Integrität oder Ehrlichkeit der Geschäftsleitung oder der<br />

Verantwortlichen für die Leitung und Überwachung, holt der Abschlussprüfer<br />

üblicherweise juristischen Rat ein, wie weiter vorzugehen ist.<br />

Kommunikation mit Aufsichtsbehörden<br />

68 Die Verschwiegenheitspflicht des Abschlussprüfers (Ziffer 56A) schliesst eine<br />

Berichterstattung über deliktische Handlungen an Parteien ausserhalb des geprüften<br />

Unternehmens normalerweise aus. Vorbehalten bleiben interne Regeln des<br />

Unternehmens oder gesetzliche Vorschriften (wonach der Abschlussprüfer z.B.<br />

deliktische Handlungen oder wesentliche Fehler der Aufsichtsbehörde mitteilen<br />

muss). Der Abschlussprüfer erwägt in solchen Fällen, juristischen Rat einzuholen.<br />

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