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Schweizer Prüfungsstandards (PS) - Ausgabe 2010 - Finanzkontrolle

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<strong>PS</strong> 240 Deliktische Handlungen und Fehler – Verantwortung des Abschlussprüfers<br />

16 Das Risiko eine wesentliche Fehlaussage nicht aufzudecken, ist bei einer deliktischen<br />

Handlung der Unternehmensleitung höher als bei einer solchen von Mitarbeitern,<br />

denn Verantwortliche für die Leitung und Überwachung sind oft in einer<br />

Position, die auf Integrität gründet und ihnen ermöglicht, sich über die formal bestehende<br />

interne Kontrolle hinweg zu setzen. Bestimmte Leitungsebenen können<br />

sich über interne Kontrollen zur Verhinderung deliktischer Handlungen von (sonstigen)<br />

Mitarbeitern hinweg setzen (z.B. durch die Anweisung an Untergebene,<br />

Transaktionen unkorrekt aufzuzeichnen oder zu verschleiern). Dank ihrer Autoritätsstellung<br />

kann die Unternehmensleitung Mitarbeiter sowohl zu bestimmten<br />

Handlungen anweisen als auch – mit oder ohne deren Wissen – bei deliktischen<br />

Handlungen als Hilfspersonen benutzen.<br />

17 Das Urteil des Abschlussprüfers basiert auf dem Konzept der angemessenen Sicherheit<br />

(Ziffer 13), weshalb der Abschlussprüfer nicht dafür garantiert, dass wesentliche<br />

Fehlaussagen – sei es aufgrund deliktischer Handlungen oder von Fehlern<br />

– aufgedeckt werden. Daher ist die spätere Aufdeckung einer derartigen<br />

Fehlaussage im Abschluss, für sich allein betrachtet, kein Anzeichen dafür, dass<br />

(a) keine angemessene Sicherheit erlangt wurde,<br />

(b) die Planung oder Durchführung der Prüfung oder der Ermessensgebrauch<br />

unangemessen war,<br />

(c) die professionelle Kompetenz und Sorgfalt fehlte oder<br />

(d) von den <strong>PS</strong> abgewichen wurde.<br />

Dies gilt besonders bei bestimmten absichtlichen Fehlaussagen, denn wenn solche<br />

im Zusammenwirken von Mitgliedern der Geschäftsleitung, Verantwortlichen<br />

für die Leitung und Überwachung, Mitarbeitern und/oder Dritten verschleiert<br />

werden oder mit gefälschten Unterlagen zustandekommen, können Prüfungshandlungen<br />

wirkungslos sein. Ob eine Prüfung in Übereinstimmung mit den <strong>PS</strong><br />

vorgenommen wurde, ist eine Frage der Angemessenheit der Prüfungshandlungen<br />

unter den jeweiligen Umständen und – nach Massgabe von deren Ergebnissen<br />

– des Berichts.<br />

Professionell kritische Grundhaltung<br />

18 Eine Abschlussprüfung wird mit einer professionell kritischen Grundhaltung<br />

vorgenommen (in Übereinstimmung mit <strong>PS</strong> 200 Ziel und allgemeine Grundsätze<br />

der Abschlussprüfung, Ziffer 6). Dies ist notwendig, damit der Abschlussprüfer<br />

z.B. Folgendes erkennt und angemessen beurteilt:<br />

� Sachverhalte, die das Risiko einer wesentlichen Fehlaussage im Abschluss<br />

aufgrund von deliktischen Handlungen oder Fehlern erhöhen (z.B. Eigenheiten<br />

der Unternehmensleitung und deren Einfluss auf das Kontrollumfeld;<br />

Branchengegebenheiten; Merkmale der betrieblichen Abläufe; Stabilität der<br />

Vermögens- und Finanzlage).<br />

� Umstände, die beim Abschlussprüfer den Verdacht auf wesentliche Fehlaussagen<br />

im Abschluss aufkommen lassen.<br />

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