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Schweizer Prüfungsstandards (PS) - Ausgabe 2010 - Finanzkontrolle

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<strong>PS</strong> 930 Erstellung von Finanzinformationen (Compilation)<br />

Planung und Dokumentation<br />

Der Beauftragte muss die Arbeiten für eine zielgerichtete Ausführung planen<br />

und wichtige Sachverhalte als Nachweise dokumentieren.<br />

Vorgehensweise<br />

Zur Erfüllung des Auftrags muss der Beauftragte Kenntnisse haben von der<br />

Tätigkeit des Unternehmens samt dessen Umfeld, von den anzuwendenden<br />

Rechnungslegungsnormen und von Form und Inhalt der erforderlichen Finanzinformationen.<br />

In der Regel muss der Beauftragte weder Befragungen zur Beurteilung von Verlässlichkeit<br />

und Vollständigkeit der erhaltenen Informationen vornehmen, noch<br />

interne Kontrollen beurteilen und Sachverhalte überprüfen. Solche Schritte sind<br />

indessen dann in Betracht zu ziehen, wenn dem Beauftragten zur Kenntnis<br />

kommt, dass Informationen falsch, unvollständig oder irreführend sind. Verlangt<br />

er in diesem Zusammenhang zusätzliche Informationen oder Korrekturen und<br />

lehnt dies das Unternehmen ab, muss der Beauftragte vom Mandat zurücktreten<br />

und dem Unternehmen die Gründe mitteilen. Der Beauftragte muss die erstellten<br />

Informationen danach beurteilen, ob sie angemessen sind und dem Anschein<br />

nach keine Fehlaussagen (Beispiele in Ziffer 15) enthalten.<br />

Der Beauftragte muss sich von der Unternehmensleitung bestätigen lassen, dass<br />

� sie die Verantwortung für die Finanzinformationen anerkennt<br />

� die zugrundeliegenden Daten genau und vollständig sind<br />

� ihm alle relevanten und wesentlichen Informationen zur Kenntnis gebracht<br />

worden sind.<br />

.<br />

Berichterstattung<br />

� Inhaltspunkte für Berichte über die Erstellung von Finanzinformationen<br />

� Beispiele von Berichten<br />

Aus den vom Beauftragten erstellten Finanzinformationen muss erkennbar sein,<br />

dass diese nicht geprüft sind (Beispiele der Kennzeichnung in Ziffer 19).<br />

484<br />

9, 10<br />

11, 12<br />

13-16<br />

17<br />

18<br />

Anhang 2<br />

19

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