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Schweizer Prüfungsstandards (PS) - Ausgabe 2010 - Finanzkontrolle

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<strong>PS</strong> 570 Unternehmensfortführung (Going Concern)<br />

35A Die Fortführungsannahme ist aufzugeben, wenn rechtliche oder faktische Gegebenheiten<br />

einer Fortführung des Unternehmens entgegenstehen (so z.B. bei Überschuldung<br />

im Sinne von Art. 725 Abs. 2 OR, wenn keine sofort wirksamen<br />

Sanierungsschritte möglich sind; s. <strong>PS</strong> 290 Pflichten der gesetzlichen Revisionsstelle<br />

bei Kapitalverlust und Überschuldung). Die Aufgabe der Fortführungsannahme<br />

verändert in den meisten Fällen das Gesamtbild des Abschlusses so<br />

grundlegend, dass ein eingeschränktes Prüfungsurteil in dem von Ziffer 35<br />

genannten Fall nicht angebracht wäre und deshalb ein verneinendes Prüfungsurteil<br />

abgegeben werden muss.<br />

36 Ist die Unternehmensleitung der Auffassung, dass die Fortführungsannahme im<br />

Abschluss nicht vertretbar ist, muss dieser auf einer anderen Grundlage erstellt<br />

werden (Ziffer 36A). Kommt der Abschlussprüfer aufgrund der besonderen Prüfungshandlungen<br />

(Ziffer 26 ff.) und erlangten Informationen zum Schluss, dass<br />

diese andere Grundlage vertretbar ist und auch die Angaben im Abschluss hinreichend<br />

sind, so gibt er ein uneingeschränktes Prüfungsurteil ab. In diesem Fall<br />

bringt er zugleich im Bericht einen Zusatz an (s. <strong>PS</strong> 700 Bericht des Abschlussprüfers),<br />

der den Adressaten auf die andere Grundlage des Abschlusses aufmerksam<br />

macht (unter Verweis auf Angaben im Abschluss).<br />

36A Mit "anderer Grundlage" sind die Veräusserungswerte unter Annahme der Einstellung<br />

der Unternehmenstätigkeit gemeint. Bei einer AG sind unter dieser Annahme<br />

die besonderen Bewertungsvorschriften (Art. 664 ff. OR) nicht mehr anwendbar.<br />

Verweigerung der Einschätzung durch die Unternehmensleitung<br />

37 Unter Umständen fordert der Abschlussprüfer die Unternehmensleitung auf, eine<br />

Einschätzung vorzunehmen oder den Zeitraum zu verlängern, auf den sich diese<br />

Einschätzung bezieht (Ziffer 15, 18 und 24). Kommt die Unternehmensleitung<br />

dieser Aufforderung nicht nach, muss der Abschlussprüfer in Betracht ziehen,<br />

das Prüfungsurteil einzuschränken, sofern überhaupt ein Prüfungsurteil<br />

abgegeben werden kann (s. <strong>PS</strong> 700 Bericht des Abschlussprüfers). In diesem<br />

Fall liegt nämlich eine wesentliche Beschränkung des Prüfungsumfangs vor.<br />

Nimmt die Unternehmensleitung ihre Verantwortung für den Abschluss nicht<br />

wahr, erlangt der Abschlussprüfer möglicherweise keine hinreichenden und angemessenen<br />

Prüfungsnachweise, um die Vertretbarkeit der Fortführungsannahme<br />

im Abschluss zu beurteilen. Es liegt nicht in der Verantwortung des Abschlussprüfers,<br />

den Mangel einer Analyse der Unternehmensleitung zu beheben.<br />

38 Häufig kann sich der Abschlussprüfer ohne eine Analyse der Unternehmensleitung<br />

von der Vertretbarkeit der Fortführungsannahme überzeugen. Z.B. können<br />

die sonstigen Prüfungshandlungen hinreichen, weil das Unternehmen in der Vergangenheit<br />

rentabel war und rasch auf finanzielle Mittel zugreifen kann (Ziffer<br />

6). In anderen Fällen hingegen kann der Prüfer mangels einer Einschätzung durch<br />

die Unternehmensleitung nicht feststellen, ob Ereignisse oder Bedingungen, die<br />

erhebliche Zweifel an der Fortführungsfähigkeit des Unternehmens aufwerfen<br />

können, entsprechende Pläne der Unternehmensleitung oder Umstände, welche<br />

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