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Schweizer Prüfungsstandards (PS) - Ausgabe 2010 - Finanzkontrolle

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6. Umwandlungsprüfung<br />

6.1 Allgemeines<br />

PE 800-1 Prüfungen nach Fusionsgesetz<br />

118 Analog zu Art. 15 und 40 FusG wird in Art. 62 FusG eine allgemeine Pflicht zur<br />

Prüfung der Umwandlung statuiert: Der Umwandlungsplan, der Umwandlungsbericht<br />

und die Umwandlungsbilanz sind von einem zugelassenen Revisionsexperten zu prüfen.<br />

KMU müssen keine Umwandlungsprüfung durchführen lassen, sofern alle Gesellschafter<br />

diesem Vorgehen zustimmen.<br />

119 Die Umwandlungsprüfung dient dem Gesellschafterschutz. Weil die Umwandlung<br />

weder zu einer Veränderung des Vermögens der Gesellschaft noch zu einem Schuldnerwechsel<br />

führt, kennt die Umwandlung keine besonderen Gläubigerschutzvorschriften,<br />

namentlich keinen Schuldenruf. Immerhin hat der Revisor nach herrschender Lehre bei<br />

der Prüfung, ob die Voraussetzungen der Umwandlung erfüllt sind, auch die Einhaltung<br />

der Gründungsvorschriften, namentlich der Liberierungsvorschriften zu prüfen.<br />

6.2 Prüfung im Einzelnen<br />

6.2.1 Wahrung der Rechtsstellung der Gesellschafter<br />

120 Im Gegensatz zu Art. 40 FusG für die Spaltung verweist die Regelung bezüglich<br />

Umwandlungsprüfung nicht auf jene für die Fusion (Art. 15 FusG), sondern regelt die<br />

Prüfung separat. Art. 62 Abs. 4 FusG enthält keinen Katalog von Punkten, zu denen der<br />

Revisor Stellung nehmen muss. Der Revisor prüft, ob die Voraussetzungen für die<br />

Umwandlung erfüllt sind, insbesondere ob die Rechtsstellung der Gesellschafter nach<br />

der Umwandlung gewahrt bleibt. "Wahrung der Rechtsstellung" ist dabei nicht absolut<br />

zu verstehen, da die absolute Beibehaltung der Rechtstellung im Rahmen eines Rechtskleidwechsels<br />

per se nicht möglich ist. Vielmehr geht es darum, sicher zu stellen, dass<br />

die Gesellschafter zwar gleich behandelt werden, unterschiedlichen Rechtsstellungen<br />

von Gesellschaftern jedoch mit adäquaten Regelungen Rechnung getragen wird<br />

(relative Gleichbehandlung). Besondere Probleme können sich ergeben, falls einzelne<br />

Gesellschafter in der bisherigen Rechtsform Rechte besitzen, welche die neue Rechtsform<br />

nicht kennt, beispielsweise Stimmrechtsaktien, Partizipationsscheine, Gründerund<br />

Vorzugsrechte. Es ist Sache des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans hierfür<br />

die geeigneten Lösungen zu finden. Problematisch ist, dass es sich hierbei in vielen<br />

Fällen um Rechtsfragen handelt, die der Revisor nicht aus eigenem Wissen prüfen kann.<br />

Diesbezüglich muss sich der Revisor auf eine Plausibilitätskontrolle durch Nachvollzug<br />

der vom obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgan genannten Gründe beschränken.<br />

121 Der Festlegung eines Unternehmenswertes kommt eine untergeordnete Rolle zu, weil<br />

dieser bei der Umwandlung kaum eine Rolle spielt:<br />

� Wird eine Gesellschaft ohne Nennkapital in eine Gesellschaft ohne Nennkapital umgewandelt<br />

(beispielsweise Umwandlung einer Genossenschaft ohne Anteilsscheine<br />

in einen Verein), verändern sich nur die Mitgliedschaftsrechte, eine Zuteilung von<br />

Gesellschaftsanteilen entfällt.<br />

� Wird eine Gesellschaft mit Nennkapital in eine Gesellschaft ohne Nennkapital (beispielsweise<br />

Aktiengesellschaft in eine Genossenschaft ohne Anteilsscheine) umgewandelt,<br />

entfällt die Zuteilung von Anteilsrechten. Dass die Gesellschafter bisher<br />

unterschiedlich am Eigenkapital der Gesellschaft beteiligt waren, ist eines jener<br />

Probleme, die es besonders zu berücksichtigen gilt.<br />

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