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Schweizer Prüfungsstandards (PS) - Ausgabe 2010 - Finanzkontrolle

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1. Einleitung<br />

PE 800-1 Prüfungen nach Fusionsgesetz<br />

1 Diese PE soll <strong>PS</strong> 800 Berichte über Spezialprüfungen konkretisieren mit Bezug auf die<br />

speziellen Prüfungen, welche im Bundesgesetz über Fusion, Spaltung, Umwandlung<br />

und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz; FusG; SR 221.301) vorgesehen sind. In <strong>PS</strong><br />

800, Ziffer 1B, werden diese Prüfungen lediglich erwähnt. <strong>PS</strong> 800 gilt auch für<br />

Prüfungen gemäss der vorliegenden PE, soweit gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen.<br />

2 Seit dem Inkrafttreten des FusG hat sich eine gewisse Praxis bei Umstrukturierungen<br />

nach dem FusG gebildet. Es hat sich aber gezeigt, dass viele Fragen im Zusammenhang<br />

mit Prüfungen nach FusG noch stark abhängig vom Einzelfall beantwortet werden, weshalb<br />

zum heutigen Zeitpunkt verbindliche Festlegungen in Form eines <strong>PS</strong> weiterhin<br />

nicht opportun erscheinen. Diese PE soll vielmehr dem Prüfer in Fragen der Fusion,<br />

Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung ein praktisches Hilfsmittel anbieten<br />

und auf mögliche Problem- und Fragestellungen hinweisen.<br />

3 Das FusG regelt als Spezialgesetz die privatrechtlichen Aspekte der Anpassung von<br />

rechtlichen Strukturen durch Fusion, Spaltung und Umwandlung: Die Fusion ist für alle<br />

Handelsgesellschaften, Genossenschaften, Vereine und Stiftungen abschliessend gesetzlich<br />

geordnet. Neustrukturierungen von Unternehmen werden durch das Rechtsinstitut<br />

der Spaltung erleichtert. Die Spaltung erlaubt die Neuzuteilung des Vermögens und der<br />

Mitgliedschaftsrechte. Eine Umwandlung ist möglich, soweit die Struktur der bisherigen<br />

Rechtsform mit der neuen grundsätzlich vereinbar ist. Schliesslich ist die Übertragung<br />

eines Unternehmens oder eines Unternehmensteils durch das Institut der Vermögensübertragung<br />

möglich.<br />

4 Die Regeln der Fusion, der Spaltung und der Vermögensübertragung erfassen sowohl<br />

Vorgänge unter Gesellschaften respektive Rechtsträgern derselben Rechtsform wie auch<br />

solche unter Gesellschaften respektive Rechtsträgern unterschiedlicher Rechtsform.<br />

Aufgrund der spezifischen Besonderheiten sind Vorgänge bei Stiftungen, Vorsorgeeinrichtungen<br />

oder unter Beteiligung von Instituten des öffentlichen Rechts in<br />

eigenen Kapiteln, grenzüberschreitende Vorgänge durch ergänzende Vorschriften im<br />

Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) geregelt. Damit den<br />

privatrechtlichen Handlungsmöglichkeiten keine Hindernisse entgegenstehen, wurde<br />

das Steuerrecht entsprechend angepasst. Alle Änderungen in Gesetzen sind im Anhang<br />

zum FusG wiedergegeben.<br />

5 Zweck des Fusionsgesetzes ist, die für die entsprechenden Transaktionen erforderliche<br />

Rechtssicherheit und Transparenz zu schaffen, unter Berücksichtigung der Interessen<br />

der Gesellschafter, insbesondere von Personen mit Minderheitsbeteiligungen, der Gläubiger<br />

sowie der Arbeitnehmer.<br />

6 Vorab im Rahmen des Gesellschafterschutzes sieht das FusG Aufgaben für den Revisor<br />

vor, nämlich die Prüfung des Fusionsvertrags und des Fusionsberichts, des Spaltungsvertrags<br />

respektive Spaltungsplans und des Spaltungsberichts sowie die Prüfung des<br />

Umwandlungsplans und des Umwandlungsberichts. Die Rolle des Revisors ist zu prüfen,<br />

ob die Rechte der Gesellschafter gewahrt sind. Diese Aufgabe geht über jene<br />

hinaus, welche die Rechtsordnung für den Revisor in seiner Rolle als Abschlussprüfer<br />

vorsieht. Eher traditionell sind die im Rahmen des Gläubigerschutzes im FusG vorgesehenen<br />

Bestätigungen, ob im Hinblick auf den Verzicht des Fusionsschuldenrufs ausreichende<br />

Mittel zur Befriedigung von Forderungen vorhanden sind, oder ob bei<br />

Fusionen unter Beteiligung von Gesellschaften mit Kapitalverlust oder Überschuldung<br />

genügend frei verwendbares Eigenkapital oder Rangrücktritte in genügender Höhe<br />

vorhanden sind.<br />

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