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Schweizer Prüfungsstandards (PS) - Ausgabe 2010 - Finanzkontrolle

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<strong>PS</strong> 240 Deliktische Handlungen und Fehler – Verantwortung des Abschlussprüfers<br />

Prüfungshandlungen, wenn Umstände auf eine mögliche Fehlaussage hindeuten<br />

42 Stösst der Abschlussprüfer auf Umstände, die möglicherweise auf eine wesentliche<br />

Fehlaussage im Abschluss aufgrund von deliktischen Handlungen<br />

oder Fehlern hindeuten, muss er Prüfungshandlungen vornehmen, um festzustellen,<br />

ob der Abschluss eine wesentliche Fehlaussage enthält.<br />

43 Im Verlauf der Prüfung kann der Abschlussprüfer auf derartige Umstände stossen.<br />

Beispiele von Umständen, die beim Abschlussprüfer einen solchen Verdacht<br />

auslösen können, sind in Anhang 3 aufgeführt.<br />

44 Stösst der Abschlussprüfer auf solche Umstände, hängen Art, Zeitpunkt und Umfang<br />

der vorzunehmenden Prüfungshandlungen von der Art möglicher deliktischer<br />

Handlungen oder Fehler, deren Wahrscheinlichkeit und der Wahrscheinlichkeit<br />

einer wesentlichen Auswirkung auf den Abschluss ab. In der Regel kann<br />

der Prüfer ausreichende Prüfungshandlungen vornehmen, um den Verdacht einer<br />

wesentlichen Fehlaussage aufgrund von deliktischen Handlungen oder Fehlern<br />

zu bestätigen oder zu zerstreuen. Wo nicht, beurteilt der Prüfer die Auswirkung<br />

auf seinen Bericht (Ziffer 48).<br />

45 Der Abschlussprüfer kann nicht davon ausgehen, dass es sich im Falle einer deliktischen<br />

Handlung um ein isoliertes Ereignis handelt. Vor Beendigung der<br />

Prüfung überlegt er sich deshalb, ob er die während der Planung vorgenommene<br />

Einschätzung des Prüfungsrisikos revidieren muss und ob Art, Zeitpunkt und<br />

Umfang anderer Prüfungshandlungen zu überdenken sind (s. <strong>PS</strong> 400 Risikobeurteilung<br />

und interne Kontrolle, Ziffer 39, 46). Dabei berücksichtigt er z.B.:<br />

� Art, Zeitpunkt und Umfang ergebnisorientierter Prüfungshandlungen.<br />

� Einschätzung der Wirksamkeit interner Kontrollen, wenn das Kontrollrisiko<br />

nicht "hoch" eingeschätzt wurde.<br />

� Welche Zuweisung zu Mitgliedern des Prüfungsteams unter den jeweiligen<br />

Umständen angemessen erscheint.<br />

Abwägung, ob die festgestellte Fehlaussage auf eine deliktische Handlung<br />

hindeutet<br />

46 Stellt der Abschlussprüfer eine Fehlaussage fest, muss er sich überlegen, ob<br />

diese auf eine deliktische Handlung oder einen Fehler hindeutet. Wenn ja,<br />

muss er sich die Konsequenzen für andere Aspekte der Prüfung überlegen,<br />

insbesondere für die Verlässlichkeit von Erklärungen der Unternehmensleitung<br />

(s. <strong>PS</strong> 580 Erklärungen der Unternehmensleitung).<br />

47 Hat der Abschlussprüfer festgestellt, dass eine Fehlaussage das Ergebnis einer<br />

deliktischen Handlung ist, beurteilt er die Konsequenzen, insbesondere was die<br />

Position des/der involvierten Person/en in der Organisation betrifft. Z.B. ist die<br />

Veruntreuung von Bargeld aus einer kleinen Nebenkasse für den Abschlussprüfer<br />

bei der Einschätzung des Risikos wesentlicher Fehlaussagen aufgrund deliktischer<br />

Handlungen meist von geringer Bedeutung: Die Art der Verwaltung dieser<br />

Mittel und deren Grössenordnung sorgen für eine Begrenzung des möglichen<br />

Verlusts und die Verwaltung ist einem Mitarbeiter auf relativ tiefer Kompetenz-<br />

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