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Schweizer Prüfungsstandards (PS) - Ausgabe 2010 - Finanzkontrolle

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<strong>PS</strong> 260 Kommunikation über die Abschlussprüfung mit den Verantwortlichen<br />

Zeitpunkt der Kommunikation<br />

13 Der Abschlussprüfer muss rechtzeitig über wesentliche Sachverhalte kommunizieren.<br />

Das gibt den Verantwortlichen für die Leitung und Überwachung<br />

die Möglichkeit, geeignete Massnahmen zu treffen.<br />

14 Damit die Kommunikation rechtzeitig erfolgt, wird der Abschlussprüfer mit den<br />

Verantwortlichen für die Leitung und Überwachung vorgängig Form und Zeitpunkt<br />

abstimmen. Unter Umständen kommuniziert der Prüfer über einen Sachverhalt<br />

früher als vereinbart – je nach Bedeutung des Sachverhalts.<br />

Formen der Kommunikation<br />

15 Die Kommunikation des Abschlussprüfers mit den Verantwortlichen für die Leitung<br />

und Überwachung kann mündlich oder schriftlich stattfinden. Der Entscheid<br />

des Abschlussprüfers über die mündliche oder schriftliche Form wird von Faktoren<br />

beeinflusst wie:<br />

� Grösse, betriebliche und rechtliche Struktur sowie Kommunikationsprozesse<br />

des geprüften Unternehmens;<br />

� Art, Vertraulichkeit und Wesentlichkeit der zu kommunizierenden Sachverhalte;<br />

� Vereinbarungen über regelmässige Besprechungen oder Berichte;<br />

� Intensität des laufenden Kontakts des Abschlussprüfers mit den Verantwortlichen<br />

für die Leitung und Überwachung.<br />

16 Findet die Kommunikation über wesentliche Sachverhalte mündlich statt, dokumentiert<br />

der Abschlussprüfer in den Arbeitspapieren die Sachverhalte und Antworten<br />

(s. <strong>PS</strong> 230 Dokumentation). Diese Dokumentation ist auch in Form einer<br />

Kopie des Besprechungsprotokolls möglich. Je nach Art, Vertraulichkeit und<br />

Wesentlichkeit der Sachverhalte kann es ratsam sein, dass der Abschlussprüfer<br />

den Verantwortlichen für die Leitung und Überwachung die Ergebnisse der<br />

mündlichen Kommunikation schriftlich bestätigt.<br />

16A Der umfassende Bericht an den Verwaltungsrat hat schriftlich zu erfolgen (Ziffer<br />

17 A ff.).<br />

17 Üblicherweise bespricht der Abschlussprüfer wesentliche Sachverhalte zunächst<br />

mit der Geschäftsleitung (Ziffer 3) – ausser diese Sachverhalte betreffen die<br />

Kompetenz oder Integrität der Geschäftsleitung selber. Die vorgängige Diskussion<br />

mit der Geschäftsleitung ist wichtig, um Fakten und Probleme zu klären und<br />

der Geschäftsleitung Gelegenheit zu geben, weitere Informationen zu liefern. Erklärt<br />

sich die Geschäftsleitung bereit, über einen Sachverhalt selber mit den Verantwortlichen<br />

für die Leitung und Überwachung zu kommunizieren, muss der<br />

Abschlussprüfer dies nicht auch noch tun – vorausgesetzt, er hat sich überzeugt,<br />

dass diese Erörterung in angemessener Weise tatsächlich stattgefunden hat.<br />

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