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Schweizer Prüfungsstandards (PS) - Ausgabe 2010 - Finanzkontrolle

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<strong>PS</strong> 530 Stichproben- und andere Auswahlverfahren bei der Abschlussprüfung<br />

Verfahren zur Erlangung von Prüfungsnachweisen<br />

21 Zu den Verfahren zur Erlangung von Prüfungsnachweisen gehören: Einsichtnahme;<br />

Beobachtung; Befragung und Bestätigung; Berechnung; analytische Prüfungshandlungen<br />

(s. <strong>PS</strong> 500 Prüfungsnachweise). Die Auswahl angemessener<br />

Verfahren ist eine Sache des professionellen Ermessens unter den jeweiligen<br />

Umständen. Zur Anwendung der Verfahren gehört oft die Auswahl zu prüfender<br />

Elemente einer Grundgesamtheit.<br />

Auswahl zu prüfender Elemente zwecks Erlangung von Prüfungsnachweisen<br />

22 Bei der Planung von Prüfungshandlungen muss der Abschlussprüfer angemessene<br />

Verfahren der Auswahl zu prüfender Elemente festlegen. Folgende<br />

Verfahren stehen zur Verfügung:<br />

(a) Auswahl sämtlicher Elemente (Vollprüfung);<br />

(b) Auswahl bestimmter Elemente und<br />

(c) Stichprobenauswahl.<br />

22A Verfahren der Stichprobenauswahl (Ziffer 3) – namentlich statistische (Ziffer 10)<br />

– stehen in diesem <strong>PS</strong> im Vordergrund (Ziffer 27 ff.).<br />

23 Der Entscheid über das anzuwendende Verfahren hängt von den jeweiligen Umständen<br />

ab; je nachdem kann eines – oder auch eine Kombination – der obigen<br />

Verfahren in Frage kommen. Den Entscheid trifft der Abschlussprüfer zwar auf<br />

Basis des Prüfungsrisikos und der Effizienz der Prüfung; zugleich muss er aber<br />

überzeugt sein, dass ihm die Methoden hinreichende und angemessene Prüfungsnachweise<br />

verschaffen, um die Ziele der Prüfungshandlung zu erreichen.<br />

Auswahl sämtlicher Elemente<br />

24 Der Abschlussprüfer kann entscheiden, dass es am geeignetsten ist, die Grundgesamtheit<br />

von Posten, welche einen Abschlusssaldo oder eine Art von Transaktionen<br />

ausmachen – oder auch eine bestimmte Schicht dieser Grundgesamtheit –<br />

vollumfänglich zu prüfen. Eine Vollprüfung ist im Falle verfahrensorientierter<br />

Prüfungshandlungen unwahrscheinlich; sie kommt eher bei ergebnisorientierten<br />

Prüfungshandlungen vor. Z.B. kann sie angemessen sein, wenn die Grundgesamtheit<br />

aus einer kleinen Zahl Elementen von hohem Wert besteht, wenn sowohl<br />

das inhärente Risiko als auch das Kontrollrisiko hoch ist und andere Verfahren<br />

keine hinreichenden und angemessenen Prüfungsnachweise liefern oder<br />

wenn relevante Berechnungen oder andere repetitive Vorgänge computerisiert<br />

stattfinden und eine Vollprüfung somit kostengünstig ist.<br />

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