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Schweizer Prüfungsstandards (PS) - Ausgabe 2010 - Finanzkontrolle

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<strong>PS</strong> 545 Prüfung von Fair Values (Bewertungen und Angaben)<br />

51 Der Abschlussprüfer beurteilt, ob die Daten, auf welchen die Fair Value-<br />

Bewertungen basieren (darunter die für die Arbeiten eines Experten verwendeten<br />

Daten), genau, vollständig und relevant sind sowie, ob die Fair Value-<br />

Bewertungen unter Verwendung dieser Daten sowie von Annahmen der Unternehmensleitung<br />

korrekt zustande gekommen sind. Die Prüfungshandlungen beinhalten<br />

z.B. auch die Überprüfung der Quelle der Daten, das Nachrechnen von<br />

Berechnungen sowie die Durchsicht von Informationen mit Blick auf deren Konsistenz<br />

(einschliesslich der Konsistenz mit der Absicht der Unternehmensleitung<br />

zu bestimmten Vorgehensweisen gemäss Ziffer 22 f.).<br />

Unabhängige Fair Value-Schätzungen, um Bewertungen zu untermauern<br />

52 Der Abschlussprüfer kann eine unabhängige Fair Value-Schätzung vornehmen<br />

(z.B. unter Verwendung eines selber entwickelten Modells), um die Fair Value-<br />

Bewertung des Unternehmens zu untermauern. Verwendet er im Rahmen einer<br />

solchen Schätzung Annahmen der Unternehmensleitung, beurteilt er diese im<br />

Sinne von Ziffer 39-49. Stattdessen kann er zum Zwecke eines Vergleichs mit<br />

den Fair Value-Bewertungen der Unternehmensleitung gesonderte Annahmen<br />

treffen. In diesem Fall hat er gleichwohl ein Verständnis der Annahmen der Unternehmensleitung<br />

erlangt. Dieses verwendet er, um festzustellen, dass sein Modell<br />

die wesentlichen Variablen berücksichtigt und um eine allfällige wesentliche<br />

Abweichung von der Schätzung der Unternehmensleitung zu beurteilen. Der Prüfer<br />

prüft auch die verwendeten Daten im Sinne von Ziffer 50 f. Geschieht dies im<br />

Verlaufe einer Abschlussprüfung, beachtet er sodann <strong>PS</strong> 520 Analytische Prüfungshandlungen.<br />

Ereignisse nach dem Bilanzstichtag<br />

53 Der Abschlussprüfer muss in Betracht ziehen, welche Auswirkung Ereignisse<br />

nach dem Bilanzstichtag auf die Fair Value-Bewertungen und -Angaben<br />

im Abschluss haben.<br />

54 Transaktionen und Ereignisse nach dem Bilanzstichtag, aber vor Beendigung der<br />

Abschlussprüfung können angemessene Prüfungsnachweise für die Fair Value-<br />

Bewertungen der Unternehmensleitung liefern. Z.B. kann der Verkauf einer Rendite-Immobilie<br />

kurz nach dem Bilanzstichtag solche Prüfungsnachweise liefern.<br />

55 Nach dem Bilanzstichtag können sich die Verhältnisse gegenüber jenen am Bilanzstichtag<br />

indessen ändern. In Fair Value-Informationen nach dem Bilanzstichtag<br />

können Ereignisse nach dem Bilanzstichtag – und nicht die Verhältnisse am<br />

Bilanzstichtag – zum Ausdruck kommen. Z.B. stellen Preisänderungen auf einem<br />

aktiven Markt gehandelter Wertschriften nach dem Bilanzstichtag keine angemessenen<br />

Prüfungsnachweise für die Werte dieser Wertschriften am Bilanzstichtag<br />

dar. Der Abschlussprüfer befolgt <strong>PS</strong> 560 Ereignisse nach dem Bilanzstichtag,<br />

wenn er derartige Prüfungsnachweise beurteilt.<br />

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