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Schweizer Prüfungsstandards (PS) - Ausgabe 2010 - Finanzkontrolle

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PE 1 Berücksichtigung der Mehrwertsteuer (MWST)<br />

steuerliche Qualifikation der Entgelte nachzuweisen, ist insbesondere in komplexen<br />

Verhältnissen eine Dokumentation (z.B. in Form eines Leistungskataloges) anzulegen,<br />

die den Nachvollzug durch Dritte ermöglicht.<br />

14 Der Steuerpflichtige ist dafür verantwortlich, dass die Nachweise für die mehrwertsteuerliche<br />

Qualifikation der Entgelte und den Vorsteuerabzug sowie die sonst von Gesetz<br />

und Behörden vorgeschriebenen Unterlagen so aufbewahrt werden, dass die gesetzlichen<br />

Auskunftspflichten erfüllt werden können. Für Belege, welche Immobilien<br />

betreffen, beträgt die Aufbewahrungsfrist mindestens 25 Jahre, für übrige Belege mindestens<br />

10 Jahre.<br />

15 Sofern dem Steuerpflichtigen die mehrwertsteuerlich korrekte Handhabung der<br />

Geschäftstransaktionen nicht klar ist, obliegt es ihm selbst, sich rechtzeitig Klarheit zu<br />

verschaffen (z.B. durch schriftliche Anfrage bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung<br />

oder Beizug eines Beraters).<br />

16 Die Abschlussprüfung befreit die Unternehmensleitung weder von den genannten<br />

Pflichten im Allgemeinen noch von den Pflichten in Bezug auf die MWST.<br />

Prüfung durch den Abschlussprüfer<br />

Ziel der Prüfung; Aufgaben des Abschlussprüfers<br />

17 Laut <strong>PS</strong> 200 Ziel und allgemeine Grundsätze der Abschlussprüfung ist das Ziel der Abschlussprüfung<br />

die Abgabe eines Urteils darüber, ob der Abschluss in allen wesentlichen<br />

Punkten den anzuwendenden Rechnungslegungsnormen entspricht. Der Abschlussprüfer<br />

muss die Prüfung mit einer professionell kritischen Grundhaltung planen<br />

und durchführen. Er muss sich bewusst sein, dass der Abschluss wesentliche Fehlaussagen<br />

enthalten kann.<br />

18 <strong>PS</strong> 200 Ziel und allgemeine Grundsätze der Abschlussprüfung hält fest, dass die Abschlussprüfung<br />

darauf ausgerichtet ist, angemessene Sicherheit zu geben, dass der Abschluss<br />

als Ganzes keine wesentlichen Fehlaussagen aufweist. "Angemessene Sicherheit"<br />

("reasonable assurance") ist ein Konzept, das sich auf die Erlangung der Prüfungsnachweise<br />

bezieht, welche der Abschlussprüfer zu seiner diesbezüglichen Urteilsbildung<br />

braucht (s. <strong>PS</strong> 500 Prüfungsnachweise). Sie bezieht sich somit auf den ganzen<br />

Prüfungsprozess.<br />

19 Der Abschlussprüfer muss prüfen, ob die Jahresrechnung in Darstellung und Inhalt Gesetz<br />

und Statuten entspricht und ob die Buchführung die Kriterien der Ordnungsmässigkeit<br />

erfüllt.<br />

20 Der Abschlussprüfer trägt bei der Planung und Durchführung der Abschlussprüfung der<br />

Bedeutung der MWST im Verhältnis zur Jahresrechnung als Ganzes angemessen<br />

Rechnung. Er legt die Prüfungshandlungen gemäss seiner Einschätzung des Risikos wesentlicher<br />

Fehlaussagen in der Jahresrechnung fest, welche als Folge unsachgemässer<br />

Behandlung der MWST entstehen können.<br />

Abgrenzung des Prüfungsauftrags<br />

21 Der Abschlussprüfer macht in seinem Prüfungsurteil keine Aussage zu einzelnen Positionen<br />

der Jahresrechnung (wie Forderungen aus Vorsteuern; Verbindlichkeiten aus<br />

MWST; Rückstellungen für MWST-Risiken).<br />

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