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Schweizer Prüfungsstandards (PS) - Ausgabe 2010 - Finanzkontrolle

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PE 800-1 Prüfungen nach Fusionsgesetz<br />

(Art. 23 Abs. 2 FusG). Die Erleichterung besteht insbesondere darin, dass kein Fusionsbericht<br />

erstellt werden muss, der Fusionsvertrag nicht durch die Generalversammlung<br />

zu genehmigen ist und die Fusion durch das oberste Leitungs- und Verwaltungsorgan<br />

gefasst werden kann. In diesen Fällen hat eine Prüfung nach den Regeln und<br />

Grundsätzen für die normale Fusion dennoch zu erfolgen, wobei der Fusionsbericht als<br />

wichtiges Informationsdokument für den Prüfer entfällt.<br />

74 Im Falle einer erleichterten Fusion im Sinne von Art. 23 Abs. 2 FusG kommen zu den<br />

üblichen Prüfungsaspekten (Ziffern 46 ff.) hinzu:<br />

� Sind die Voraussetzungen für eine erleichterte Fusion im Sinne von Art. 24 Abs. 2<br />

in Verbindung mit Art. 23 Abs. 2 FusG erfüllt? Insbesondere:<br />

� Besitzt die übernehmende Gesellschaft mindestens 90% der stimmberechtigten Anteile?<br />

� Wird den Minderheitsbeteiligten neben Aktien der übernehmenden Gesellschaft eine<br />

Abfindung angeboten und entspricht diese dem wirklichen Wert der Anteile?<br />

� Wird mit der Fusion weder eine Nachschusspflicht noch eine persönliche Leistungspflicht<br />

noch eine persönliche Haftung begründet?<br />

75 Für die Höhe der wahlweisen Abfindung ist der wirkliche Wert der abgegoltenen Anteile<br />

massgebend. Das FusG äussert sich nicht weiter zu diesem Begriff. Fraglich ist, ob<br />

sich ein qualitativer Unterschied zur Abfindung nach Art. 8 FusG ergibt. Allgemein<br />

wird zur Konkretisierung des Begriffs "wirklicher Wert" auf die Praxis von Art. 685b<br />

Abs. 4 OR verwiesen. Danach bestimmt sich der wirkliche Wert als Gesamtwert der<br />

Gesellschaft auf der Grundlage von Substanz- und Ertragswert (innerer Aktienwert).<br />

Weiter ist fraglich, ob bei der Bestimmung der Höhe der Abfindung einerseits und der<br />

Bestimmung des Umtauschverhältnisses andererseits verschiedene Methoden angewandt<br />

werden können, respektive von verschiedenen Werten pro Aktie ausgegangen<br />

werden kann. Letztlich ist dies davon abhängig, wie ein derartiges Vorgehen begründet<br />

wird und wie stichhaltig die Begründung ist. Davon ausgehend, dass jeder festgesetzte<br />

Unternehmenswert innerhalb einer bestimmten Bandbreite vertretbar ist, sind auch zwei<br />

verschiedene Werte akzeptabel. Eine relativ zu den alternativ angebotenen Anteilen der<br />

übernehmenden Gesellschaft höhere Abfindung kann durchaus im Interesse der<br />

abgefundenen Gesellschafter sein. Letztlich ist es am Gesellschafter die Höhe der Abfindung<br />

respektive des Umtauschverhältnisses im Rahmen von Art. 105 FusG vom<br />

Richter überprüfen zu lassen.<br />

4.8 Fusion von Gesellschaften mit Kapitalverlust oder Überschuldung<br />

4.8.1 Allgemeines<br />

76 Gemäss Art. 6 Abs. 1 FusG kann eine Gesellschaft, deren Aktien-, Stamm- oder<br />

Genossenschaftskapital und deren gesetzliche Reserven zur Hälfte nicht mehr gedeckt<br />

sind oder die überschuldet ist, mit einer anderen Gesellschaft fusionieren, wenn diese<br />

über frei verwendbares Eigenkapital im Umfang der Unterdeckung und gegebenenfalls<br />

der Überschuldung verfügt. Diese Voraussetzung entfällt, soweit Gläubiger der an der<br />

Fusion beteiligten Gesellschaften im Rang hinter alle anderen Gläubiger zurücktreten.<br />

Das Gesetz anerkennt damit explizit die Zulässigkeit einer Fusion unter Beteiligung von<br />

Gesellschaften mit Kapitalverlust oder Überschuldung, ein Vorgang der in der bisherigen<br />

Praxis häufig anzutreffen, in der aktienrechtlichen Lehre hingegen umstritten war.<br />

Voraussetzung für die Eintragung der Fusion im Handelsregister und damit für deren<br />

Rechtswirksamkeit ist die Vorlage einer Bestätigung eines zugelassenen Revisionsexperten,<br />

wonach die genannten Voraussetzungen erfüllt sind.<br />

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