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Schweizer Prüfungsstandards (PS) - Ausgabe 2010 - Finanzkontrolle

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<strong>PS</strong> 290 Pflichten bei Kapitalverlust und Überschuldung<br />

Sanierungsmassnahmen<br />

GG Im Fall einer Überschuldung kann der Verwaltungsrat von der Benachrichtigung<br />

des Richters absehen, wenn die Gesellschaft unverzüglich saniert werden kann<br />

(Beseitigung der Überschuldung durch kurzfristig realisierbare, sofort bilanzwirksame<br />

Sanierungsmassnahmen). Kann die finanzielle Sanierung nicht unverzüglich<br />

erwirkt werden, hat der Verwaltungsrat gemäss Art. 725 Abs. 2 OR den<br />

Richter zu benachrichtigen und ihm den Entscheid über die Fortführung der Gesellschaft<br />

zu überlassen.<br />

Be<br />

Bei überschuldeten Gesellschaften, die eine Sanierung nicht mit kurzfristig realisierbaren<br />

finanziellen Massnahmen, sondern mit einem längerfristigen Massnahmenpaket<br />

anstreben, trifft man in der Praxis häufig Widerstände gegen die<br />

vom Gesetzgeber für solche Fälle angebotene Lösung des aktienrechtlichen Moratoriums<br />

(Überschuldungsanzeige mit gleichzeitigem Antrag auf Konkursaufschub).<br />

Gründe für die Abneigung gegen dieses Vorgehen sind etwa die drohende<br />

Unterstellung unter die Aufsicht eines Sachwalters, Befürchtungen über<br />

mögliche Einschränkungen in den Befugnissen oder Zweifel an der Wirksamkeit<br />

der Geheimhaltung der Überschuldungsanzeige (Art. 725a Abs. 3 OR). Deshalb<br />

sind in der Praxis Fälle aussergerichtlicher Sanierungen recht häufig. Ohne Zweifel<br />

setzen sich aber bei Fehlschlagen dieser Sanierungsbestrebungen alle Beteiligten<br />

erhöhten Haftungsrisiken aus.<br />

Benachrichtigung des Richters<br />

HH Wenn der Verwaltungsrat trotz Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die<br />

Benachrichtigung des Konkursrichters unterlässt, hat die Revisionsstelle den<br />

Verwaltungsrat unter Ansetzung einer angemessenen Frist und mit Hinweis auf<br />

ihre eigene, subsidiäre Anzeigepflicht an seine Aufgabe zu mahnen. Die Angemessenheit<br />

der Frist ist im Einzelfall zu beurteilen und sollte einen Zeitraum von<br />

4 bis 6 Wochen ab Feststellung der offensichtlichen Überschuldung nicht überschreiten.<br />

In der Praxis ist es vor allem in komplexen Fällen häufig erforderlich,<br />

zur Beseitigung der Überschuldung mehrere finanzielle Massnahmen umzusetzen,<br />

die jedoch nicht alle gleichzeitig vollzogen werden können. In solchen<br />

Fällen kann eine Fristverlängerung gerechtfertigt sein, sofern bei Ablauf der ursprünglichen<br />

Frist ein erheblicher Teil der Überschuldung bereits beseitigt oder<br />

durch einen vorbehaltslosen Rangrücktritt gedeckt ist und begründete Aussicht<br />

auf eine kurzfristige Beseitigung resp. Deckung der restlichen Überschuldung<br />

besteht. Unterlässt der Verwaltungsrat die Anzeige der Überschuldung, hat die<br />

Revisionsstelle – sofern die Überschuldung offensichtlich ist – dem Konkursrichter<br />

die Überschuldung ersatzweise zu melden.<br />

II Es ist nicht Aufgabe der Revisionsstelle, die Erfolgsaussichten von Sanierungsplänen<br />

im Hinblick auf einen Konkursaufschub zu beurteilen. Diese Aufgabe<br />

obliegt dem Richter (Buchstabe GG). Hingegen wird die Revisionsstelle im<br />

Hinblick auf ihre eigene, subsidiäre Anzeigepflicht nach Art. 728c Abs. 3 OR die<br />

kurzfristigen finanziellen Massnahmen zur Beseitigung der Überschuldung beurteilen<br />

müssen.<br />

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