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Schweizer Prüfungsstandards (PS) - Ausgabe 2010 - Finanzkontrolle

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Vorgehensweise<br />

<strong>PS</strong> 930 Erstellung von Finanzinformationen (Compilation)<br />

11 Der Beauftragte muss generelle Kenntnisse der Tätigkeit und des Umfelds<br />

des Unternehmens erlangen. Er muss mit den Rechnungslegungsgrundsätzen<br />

und -usanzen der betreffenden Branche sowie mit Form und Inhalt der<br />

jeweils erforderlichen Finanzinformationen vertraut sein.<br />

12 Die Erstellung von Finanzinformationen setzt voraus, dass der Beauftragte ein<br />

generelles Verständnis der Art geschäftlicher Transaktionen des Unternehmens,<br />

der Form seiner buchhalterischen Aufzeichnungen und den Rechnungslegungsnormen<br />

hat, aufgrund derer die Finanzinformationen erstellt werden. Üblicherweise<br />

erlangt der Beauftragte dieser Kenntnisse durch Erfahrung mit dem Unternehmen<br />

oder durch Befragung von Mitarbeitern des Unternehmens.<br />

13 Vorbehältlich des vorliegenden <strong>PS</strong> muss der Beauftragte in der Regel keine<br />

(a) Befragungen der Unternehmensleitung anstellen, um die Verlässlichkeit und<br />

Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen zu beurteilen;<br />

(b) internen Kontrollen beurteilen;<br />

(c) Sachverhalte überprüfen oder<br />

(d) Erklärungen überprüfen.<br />

14 Stellt der Beauftragte fest, dass Informationen der Unternehmensleitung<br />

falsch, unvollständig oder aus anderen Gründen nicht zufriedenstellend<br />

sind, muss er die in Ziffer 13 genannten Vorgehensschritte in Betracht ziehen<br />

und die Unternehmensleitung um zusätzliche Informationen ersuchen.<br />

Verweigert sie ihm diese, muss er vom Mandat zurücktreten und das Unternehmen<br />

über die Gründe informieren.<br />

15 Der Beauftragte muss die erstellten Informationen lesen und beurteilen, ob<br />

sie der Form nach angemessen erscheinen und dem Anschein nach keine wesentlichen<br />

Fehlaussagen aufweisen. Fehlaussagen umfassen:<br />

� Fehler in der Anwendung der angegebenen Rechnungslegungsnormen.<br />

� Fehlende Angabe der Rechnungslegungsnormen (und der Abweichungen davon,<br />

soweit bekannt geworden).<br />

� Fehlende Angabe anderer wesentlicher Sachverhalte, die dem Beauftragten<br />

zur Kenntnis gelangt sind.<br />

Die angegebenen Rechnungslegungsnormen sowie bekannt gewordene Abweichungen<br />

davon müssen als Bestandteil der Finanzinformationen angegeben<br />

werden. Auswirkungen zu quantifizieren, ist nicht erforderlich.<br />

16 Gelangen dem Beauftragten wesentliche Fehlaussagen zur Kenntnis, muss er<br />

sich mit dem Unternehmen auf angemessene Korrekturen einigen. Werden<br />

solche nicht vorgenommen und hält der Beauftragte die Finanzinformationen<br />

für irreführend, muss er vom Mandat zurücktreten.<br />

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