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Schweizer Prüfungsstandards (PS) - Ausgabe 2010 - Finanzkontrolle

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<strong>PS</strong> 545 Prüfung von Fair Values (Bewertungen und Angaben)<br />

dem Umstand, dass "Fair Value" in den Rechnungslegungsnormen unterschiedlich<br />

definiert sein kann. Z.B. definiert IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und<br />

Bewertung den Fair Value ("beizulegender Zeitwert") als den "Betrag, zu dem<br />

zwischen sachverständigen, vertragswilligen und voneinander unabhängigen<br />

Geschäftspartnern ein Vermögenswert getauscht oder eine Verbindlichkeit beglichen<br />

werden könnte".<br />

7 Nach den meisten Rechnungslegungsnormen basiert das Konzept der Fair Value-<br />

Bewertungen auf der Annahme der Fortführung des Unternehmens ("going concern"),<br />

wonach weder die Absicht noch die Notwendigkeit besteht, zu liquidieren,<br />

den Umfang der Geschäftstätigkeit wesentlich zu beschränken oder eine<br />

Transaktion zu nachteiligen Bedingungen zu tätigen. In einem solchen Fall ist der<br />

Fair Value nicht jener Betrag, den ein Unternehmen in einer erzwungenen Transaktion,<br />

unfreiwilligen Liquidation oder Notveräusserung erhalten bzw. bezahlen<br />

würde. Allerdings kann ein Unternehmen bei der Fair Value-Bewertung von<br />

Vermögenswerten und Verbindlichkeiten seiner gegenwärtigen Situation Rechnung<br />

tragen, sofern dies die anzuwendenden Rechnungslegungsnormen vorschreiben<br />

oder erlauben (ob sie nun das diesbezügliche Vorgehen spezifizieren<br />

oder nicht). Z.B. kann der Plan der Unternehmensleitung, einen Vermögenswert<br />

vorzeitig zu verkaufen, um bestimmte Geschäftsziele zu erreichen, für die Fair<br />

Value-Bewertung dieses Vermögenswertes relevant sein.<br />

8 Die Fair Value-Bewertung kann bei bestimmten Vermögenswerten oder Verpflichtungen<br />

relativ einfach sein, z.B. wenn Vermögenswerte auf aktiven, offenen<br />

Märkten gekauft und verkauft werden, die leicht erhältliche und verlässliche Informationen<br />

über die Preise tatsächlich stattgefundener Geschäfte liefern. Bei anderen<br />

Vermögenswerten oder Verpflichtungen kann die Fair Value-Bewertung<br />

komplexer sein. Für diesen oder jenen Vermögenswert existiert möglicherweise<br />

kein aktiver Markt oder er hat Eigenschaften, derentwegen die Unternehmensleitung<br />

den Fair Value selber schätzen muss (z.B. Rendite-Immobilie oder komplexes<br />

derivatives Finanzinstrument). Die Schätzung kann anhand eines Bewertungsmodells<br />

(z.B. auf Basis einer Discounted Cash Flow-Prognose) oder mit<br />

Unterstützung eines Experten (z.B. unabhängiger Bewertungsgutachter) zustande<br />

kommen.<br />

9 Die Unsicherheit im Zusammenhang mit einem Posten oder der Mangel an objektiven<br />

Daten können so weit gehen, dass eine vernünftige Bewertung nicht möglich<br />

ist. In einem solchen Fall entscheidet der Abschlussprüfer, ob nach <strong>PS</strong> 700<br />

Bericht des Abschlussprüfers vom Standardwortlaut des Berichts abgewichen<br />

werden muss.<br />

Verständnis des Prozesses für Fair Value-Bewertungen und -Angaben im Unternehmen;<br />

Verständnis relevanter Kontrollen; Risikobeurteilung<br />

10 Der Abschlussprüfer muss ein Verständnis des Prozesses für Fair Value-<br />

Bewertungen und -Angaben sowie der relevanten Kontrollen im Unternehmen<br />

erlangen. Dieses Verständnis muss ausreichen, um einen zielgerichteten<br />

Prüfungsansatz zu entwickeln.<br />

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