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Schweizer Prüfungsstandards (PS) - Ausgabe 2010 - Finanzkontrolle

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PE 800-1 Prüfungen nach Fusionsgesetz<br />

des Obligationenrechts oder auf den Wortlaut von Art. 6 Abs. 1 FusG abzustellen<br />

ist, welcher unabhängig von der Rechtsform die gesetzlichen Reserven erwähnt.<br />

Praktisch zeigt sich der Unterschied wie folgt: Berücksichtigt man bei Gesellschaften,<br />

die über ein Grundkapital (Aktiengesellschaft, GmbH und Genossenschaft<br />

mit Anteilscheinen) verfügen, auch die ausgewiesene Reserven, kommt Art. 6 FusG<br />

erst später zum tragen, nämlich dann, wenn der Verlust auch noch die Hälfte dieser<br />

ausgewiesenen Reserven übersteigt.<br />

� Bei Gesellschaften ohne Nennkapital (Genossenschaften ohne Anteilsscheine,<br />

Vereine und Personengesellschaften) kann nur eine Überschuldung eintreten, ein<br />

Kapitalverlust ist nicht möglich.<br />

Nach der hier vertretenen Meinung ist auf den Wortlaut von Art. 6 FusG abzustellen:<br />

Der Gesetzestext umschreibt abschliessend, unter welchen Bedingungen die Bestimmung<br />

anzuwenden ist. Der Randtitel hat hier keine selbständige Bedeutung und enthält<br />

nur das Schlagwort zur eigentlichen Gesetzesbestimmung.<br />

81 Frei verwendbares Eigenkapital ist jenes Eigenkapital, das keiner Ausschüttungssperre<br />

unterliegt. Zu beachten ist, dass bei Genossenschaften der Reinertrag grundsätzlich in<br />

das Genossenschaftsvermögen fällt und nicht ausschüttbar ist, sofern die Statuten nichts<br />

anderes bestimmen (Art. 859 ff. OR). Mit anderen Worten können Genossenschaften<br />

unter Umständen unter sich nur mit entsprechenden Rangrücktritten fusionieren, da frei<br />

verwendbares Kapital nie vorhanden sein wird.<br />

82 Es ist Sache der obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten Gesellschaften<br />

festzustellen, ob ein Kapitalverlust oder gar eine Überschuldung vorliegt. Ob<br />

ein Kapitalverlust oder eine Überschuldung vorliegt, zeigt sich aus dem letzten Jahresabschluss,<br />

einer Zwischenbilanz nach Art. 6 FusG oder einem Status nach Art. 725 OR.<br />

Der Fusionsprüfer entnimmt daraus die Information, ob und in welchem Umfang ein<br />

Kapitalverlust respektive eine Überschuldung vorliegt. Die genügende Deckung durch<br />

frei verfügbares Eigenkapital oder durch Rangrücktritte muss im Zeitpunkt der Fusion<br />

gegeben sein. Die Höhe des Kapitalverlustes oder der Überschuldung einerseits und die<br />

Höhe des tatsächlich (noch) frei verwendbaren Eigenkapitals sind deshalb möglichst<br />

nahe zum Zeitpunkt der Fusion zu bestimmen. Es genügt daher nicht, unbesehen auf die<br />

letzte geprüfte Bilanz abzustellen. Gegebenenfalls sind durch die obersten Leitungs-<br />

oder Verwaltungsorgane der involvierten Gesellschaften Zwischenbilanzen zu erstellen,<br />

deren Stichtag möglichst zeitnah an der Fusion festzulegen ist.<br />

Rangrücktritt<br />

83 Nach dem Wortlaut von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 FusG muss das freie Kapital dem Umfang<br />

der ausgewiesenen Unterdeckung und gegebenenfalls der Überschuldung entsprechen.<br />

Bezüglich Höhe des Rangrücktritts äussert sich das Gesetz nicht explizit. In der Praxis<br />

am häufigsten ist der Rangrücktritt im Umfang der in der letzten Jahresrechnung ausgewiesenen<br />

Überschuldung, weil Gläubiger zu weitergehenden Zugeständnissen kaum<br />

bereit sind. Im Hinblick auf die Dispens, den Richter gemäss Art. 725 Abs. 2 OR zu<br />

benachrichtigen, ist zu fordern, dass der Rangrücktritt nicht nur die in der Jahresbilanz<br />

ausgewiesene Überschuldung, sondern auch die absehbaren weiteren Verluste abzudecken<br />

hat. Die umfangmässige Deckung eines Kapitalverlustes wird gemäss <strong>PS</strong> 290<br />

Pflichten der Revisionsstelle bei Kapitalverlust und Überschuldung nicht gefordert.<br />

Nach dem Wortlaut vieler bisher üblicher Rangrücktritte können diese nur aufgehoben<br />

werden, wenn sich aus einer von der Revisionsstelle geprüften (Zwischen-)Bilanz<br />

ergibt, dass auch unter Berücksichtigung aller im Rang zurückgestellten Forderungen<br />

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