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Schweizer Prüfungsstandards (PS) - Ausgabe 2010 - Finanzkontrolle

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PE 800-1 Prüfungen nach Fusionsgesetz<br />

Gesellschaft im neuen Rechtskleid. Nach der Umwandlung ist die Rechnungslegung der<br />

Gesellschaft gegebenenfalls an die rechtsformspezifischen Vorschriften der neuen<br />

Gesellschaftsform anzupassen durch entsprechende umwandlungsspezifische Buchungen<br />

(beispielsweise betreffend Eigenkapital). Um die Auswirkungen der Umwandlung,<br />

beispielsweise auf die Zusammensetzung des Eigenkapitals nach der Umwandlung<br />

aufzuzeigen, ist allenfalls eine erweiterte Umwandlungsbilanz in Form einer Pro-<br />

Forma-Bilanz sinnvoll.<br />

130 Die Umwandlungsbilanz ermöglicht insbesondere festzustellen, ob das Nennkapital des<br />

neuen Rechtsträgers nach dessen rechtsformspezifischen Vorschriften gedeckt ist. Bei<br />

der Umwandlung in eine Gesellschaft mit Nennkapital ist deshalb eine möglichst<br />

aktuelle Bilanz sinnvoll. Unter Umständen ist aus diesem Grund eine Zwischenbilanz<br />

zu erstellen. Die Erstellung einer Zwischenbilanz kann auch sinnvoll sein zur Feststellung<br />

des Eigenkapitals, welches den Gesellschaftern zugeteilt werden soll, beispielsweise<br />

zur Feststellung der Höhe der Gesellschafterkonti bei Umwandlung einer Personengesellschaft<br />

in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft mit Anteilsscheinen.<br />

131 Eine Zwischenbilanz ist gemäss Art. 58 Abs. 1 FusG von Gesetzes wegen zu erstellen,<br />

wenn der Bilanzstichtag zum Zeitpunkt der Erstattung des Umwandlungsberichts mehr<br />

als sechs Monate zurück liegt. Wird auf den Umwandlungsbericht verzichtet (Art. 61<br />

Abs. 2 FusG), so endet die Frist von sechs Monaten mit dem Erstellen des Umwandlungsplans<br />

(analog zur Spaltung, Art. 35 Abs. 1 FusG). Eine Zwischenbilanz ist auch zu<br />

erstellen, wenn seit dem Abschluss der letzten Bilanz wichtige Änderungen in der<br />

Vermögenslage der Gesellschaft eingetreten sind. Wichtige Änderungen sind immer<br />

dann gegeben, wenn das ausgewiesene Eigenkapital betroffen ist, sei es wegen einer seit<br />

dem letzten Bilanzstichtag durchgeführten Kapitalerhöhung oder -herabsetzung oder<br />

wegen Verlusten aus laufendem Geschäftsjahr. In Lehre und Praxis wird die Meinung<br />

vertreten, dass Kapitalerhöhungen im Zusammenhang mit der Umwandlung keine<br />

wichtige Änderung im Sinne von Art. 58 Abs. 1 FusG darstellen.<br />

132 Die Umwandlungsbilanz unterliegt nicht einer eigentlichen Revision durch den<br />

Umwandlungsprüfer. Sie dient lediglich als Grundlage für die Beurteilung, ob die<br />

Rechte der Gesellschafter gewahrt bleiben und die rechtsformspezifischen Gründungsvorschriften<br />

eingehalten sind. Es stellt sich die Frage, ob die der Umwandlung zu<br />

Grunde liegende Bilanz durch die Revisionsstelle der Gesellschaft geprüft werden muss.<br />

Das FusG gibt darauf keine Antwort. Die Frage stellt sich nur bei einer Umwandlung in<br />

eine Aktiengesellschaft, Aktienkommanditgesellschaft, Genossenschaft oder GmbH.<br />

Hier hat der Umwandlungsprüfer die genügende Liberierung des Nennkapitals nach den<br />

Vorschriften der neuen Rechtsform zu bestätigen. Zur Beantwortung dieser Frage hat<br />

der Revisor jene Prüfungshandlungen vorzunehmen, die für eine Sacheinlagegründung<br />

notwendig sind. Auf Grund der Umstände entscheidet der Revisor, was und wie geprüft<br />

wird. In diesem Sinne beantwortet sich auch die Frage, ob die Zwischenbilanz in<br />

geprüfter Form vorliegen muss. Unter diesem Blickwinkel ist auch zu entscheiden, ob<br />

die in Art. 58 Abs. 2 FusG genannten Erleichterungen im konkreten Fall angewandt<br />

werden können oder nicht.<br />

6.4 Prüfungshandlungen<br />

133 Grundsätzlich gilt, dass die Prüfungshandlungen den Gegebenheiten des spezifischen<br />

Auftrags angepasst werden müssen. Mögliche Prüfungshandlungen können sein:<br />

� Durchsicht des Umwandlungsplans, namentlich der Bestimmungen gemäss Art. 60<br />

lit. c FusG, und des Umwandlungsberichts, namentlich jener Punkte betreffend<br />

Art. 61 Abs. 3 lit. b – e FusG, der Umwandlungsbilanz und gegebenenfalls der<br />

Zwischenbilanz sowie weiterer Unterlagen im Hinblick auf die Beurteilung der<br />

Wahrung der Rechte der Gesellschafter und der Einhaltung der Gründungs-, nament-<br />

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