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Schweizer Prüfungsstandards (PS) - Ausgabe 2010 - Finanzkontrolle

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PE 800-1 Prüfungen nach Fusionsgesetz<br />

Unterlagen, die der zuständigen Aufsichtsbehörde und dem Handelsregister (Art. 109b Abs. 1<br />

HRegV) später als Belege einzureichen sind, von diesen bereits vorgeprüft wurden. Unsere<br />

Aufgabe besteht darin, den Fusionsvertrag, den Fusionsbericht und die der Fusion zu Grunde<br />

liegenden Bilanzen im Sinne von Art. 92 Abs. 3 FusG unter Würdigung der Prüfungsergebnisse<br />

des von den Vorsorgeeinrichtungen gemeinsam beauftragten Experten für die berufliche<br />

Vorsorge zu prüfen und zu beurteilen. Unsere Prüfung erfolgt nach den Grundsätzen der<br />

Empfehlung zur Prüfung PE 800-1: Prüfung nach dem Bundesgesetz über Fusion, Spaltung,<br />

Umwandlung und Vermögensübertragung, wonach eine Prüfung so zu planen und<br />

durchzuführen ist, dass wesentliche Fehlaussagen in den genannten Prüfungsgegenständen<br />

mit angemessener Sicherheit erkannt werden.<br />

Bei unserer Auftragserfüllung sind wir darauf angewiesen, dass wir alle zweckdienlichen<br />

Auskünfte und Unterlagen erhalten (Art. 92 Abs. 2 FusG). Wir verlassen uns darauf, dass die<br />

zur Verfügung gestellten Informationen in allen wesentlichen Punkten vollständig und<br />

angemessen sind. Wir werden unsere Prüfung ausschliesslich auf Informationen stützen, die<br />

hierfür zur Verfügung gestellten werden. Wir sind weder verpflichtet, andere in unserem<br />

Besitz befindliche Informationen heranzuziehen noch weitere Informationen selbst zu<br />

beschaffen. Zusätzlich zum Bericht des gemeinsamen Experten für die berufliche Vorsorge<br />

werden Sie uns Zugang zu Informationen bei Dritten beschaffen. Mit der Fusion wird [Name<br />

übertragende Vorsorgeeinrichtung] ohne Liquidation aufgelöst und [Name übernehmende<br />

Vorsorgeeinrichtung] übernimmt deren Aktiven und Passiven durch Universalsukzession. Die<br />

Übernahme der Aktiven und Passiven erfolgt zu Buchwerten auf Basis der von der gesetzlichen<br />

Kontrollstelle (= Revisionsstelle) der übertragenden Vorsorgeeinrichtung geprüften<br />

und mit Datum vom [Datum] testierten Bilanz per [Datum]. Wir stützen unser Urteil auf die<br />

von der Revisionsstelle der übertragenden Vorsorgeeinrichtung geprüften Jahresrechnung<br />

[Jahr] (und/oder gegebenenfalls der der Fusion zugrunde liegenden und von der Revisionsstelle<br />

der übertragenden Vorsorgeeinrichtung geprüften Fusionsbilanz per [Datum]).<br />

Unser Auftrag umfasst nicht:<br />

� eine Prüfung der vom Experten für die berufliche Vorsorge erstellten Berichte zu<br />

versicherungsrechtlichen und -technischen Aspekten. Wir werden weder die Bestätigung<br />

des Experten für die berufliche Vorsorge hinsichtlich der Wahrung der Rechte und<br />

Ansprüche der Versicherten noch die Vergleichbarkeit der Bemessung der Vorsorgekapitalien<br />

und der technischen Rückstellungen beurteilen;<br />

� eine Prüfung des Fusionsvertrages und des Fusionsberichtes des/der obersten Leitungsorgans(e)<br />

der Vorsorgeeinrichtung(en) in Bezug auf formelle Vollständigkeit und Plausibilität<br />

für Sachverhalte, die über die Prüfung der Wahrung der Rechte und Ansprüche der<br />

Versicherten hinausgehen;<br />

� eine Bestätigung in Analogie zu Art. 25 Abs. 2 FusG (Verzicht auf Schuldenruf).<br />

Weiter sind wir nicht verpflichtet:<br />

� nach Abgabe unseres Berichtes diesen zu ergänzen wegen a) vorbestehender Umstände,<br />

die uns nachträglich zur Kenntnis gebracht werden, oder b) Umständen, die nach Abgabe<br />

des Berichtes eintreten. Im Fall a) sind wir hingegen berechtigt, den Bericht zurückzuziehen<br />

und zu ergänzen, und Sie sind verpflichtet, die Versicherten, die Aufsichtsbehörden<br />

und allenfalls das Handelsregisteramt entsprechend zu informieren. Im Fall b) gilt<br />

Art. 17 FusG (Veränderung im Vermögen) sinngemäss;<br />

� an den Stiftungsratssitzungen anwesend zu sein, welche über die Fusion beschliessen.<br />

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