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Schweizer Prüfungsstandards (PS) - Ausgabe 2010 - Finanzkontrolle

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<strong>PS</strong> 240 Deliktische Handlungen und Fehler – Verantwortung des Abschlussprüfers<br />

4 Als "deliktische Handlung" werden strafrechtlich relevante Handlungen einer<br />

oder mehrerer Personen – Verantwortliche für die Leitung und Überwachung;<br />

Mitglieder der Geschäftsleitung; (sonstige) Mitarbeiter; Dritte – bezeichnet, mit<br />

denen in Täuschungsabsicht ein ungerechtfertigter oder rechtswidriger Vorteil<br />

erlangt werden soll. Der Abschlussprüfer muss sich mit deliktischen Handlungen<br />

befassen, die – ob beabsichtigt oder nicht – zu einer wesentlichen Fehlaussage<br />

im Abschluss führen. Abschlussprüfer nehmen aber keine Abklärungen<br />

vor, ob eine strafrechtlich relevante Handlung vorliegt oder nicht. Als "deliktische<br />

Handlung der Unternehmensleitung" werden deliktische Handlungen bezeichnet,<br />

an denen ein Verantwortlicher oder mehrere Verantwortliche für die<br />

Leitung und Überwachung und/oder ein Mitglied oder mehrere Mitglieder der<br />

Geschäftsleitung beteiligt sind. Sind lediglich (sonstige) Mitarbeiter beteiligt,<br />

ist von "deliktischen Handlungen von Mitarbeitern" die Rede. In allen Fällen<br />

kann ein Zusammenwirken mit aussen stehenden Dritten gegeben sein.<br />

4A Gegenstand dieses <strong>PS</strong> sind solche deliktischen Handlungen, die ursächlich für<br />

Fehlaussagen im Abschluss sind. <strong>PS</strong> 250 Gesetzliche und andere Vorschriften –<br />

Berücksichtigung bei der Abschlussprüfung ist zu befolgen hinsichtlich anderer<br />

Delikte sowie sonstiger Rechtsverstösse, darunter solcher, auf die im Bericht hinzuweisen<br />

ist (s. <strong>PS</strong> 700 Bericht des Abschlussprüfers).<br />

5 Zwei Arten von Fehlaussagen sind für die Überlegungen des Abschlussprüfers<br />

hinsichtlich deliktischer Handlungen relevant – solche aufgrund deliktischer<br />

Rechnungslegung und solche aufgrund einer Veruntreuung von Vermögenswerten.<br />

6 "Deliktische Rechnungslegung" umfasst Fehlaussagen (einschliesslich unterlassener<br />

Angaben) im Abschluss zu dem Zweck, Adressaten des Abschlusses zu<br />

täuschen. Hierzu gehören:<br />

� Manipulation, Fälschung oder Änderung von buchhalterischen Aufzeichnungen<br />

oder Belegen, auf deren Grundlage der Abschluss erstellt wird.<br />

� Unrichtige Darstellung (oder Weglassung) von Ereignissen, Transaktionen<br />

oder anderen wesentlichen Informationen im Abschluss.<br />

� Unrichtige Anwendung von Rechnungslegungsgrundsätzen bezüglich Bewertung,<br />

Erfassung, Darstellung oder Offenlegung.<br />

7 "Veruntreuung von Vermögenswerten" umfasst das Abhandenkommen oder die<br />

Verminderung von Vermögenswerten, die dem Unternehmen zustehen, und kann<br />

in vielfältiger Weise bewerkstelligt werden (z.B. Unterschlagung von Einnahmen;<br />

Diebstahl materieller oder immaterieller Werte; Veranlassung von Zahlungen<br />

für nie erhaltene Güter oder Leistungen). Häufig gehen damit falsche oder irreführende<br />

Aufzeichnungen oder Dokumente einher, um die Tatsache der fehlenden<br />

Vermögenswerte zu verschleiern.<br />

8 Deliktische Handlungen setzen eine Motivation sowie die Wahrnehmung einer<br />

Gelegenheit voraus. Z.B. kann Motiv einer Veruntreuung sein, dass Personen<br />

über ihre Verhältnisse leben. Deliktische Rechnungslegung kann dadurch veranlasst<br />

sein, dass sich die Unternehmensleitung von ausserhalb oder innerhalb des<br />

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