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Schweizer Prüfungsstandards (PS) - Ausgabe 2010 - Finanzkontrolle

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<strong>PS</strong> 580 Erklärungen der Unternehmensleitung<br />

Anhang: Beispiel einer Vollständigkeitserklärung der Unternehmensleitung gegenüber<br />

dem Abschlussprüfer<br />

1 Das nachstehende Schreiben ist kein Standardtext. Erklärungen der Unternehmensleitung<br />

fallen von Unternehmen zu Unternehmen und von Periode zu Periode<br />

verschieden aus.<br />

1A Der nachstehende Text ist ein Beispiel. Die darin enthaltenen Erklärungen lassen<br />

sich für keinen Prüfungsauftrag ohne Weiteres übernehmen. Welcher Erklärungen<br />

es bedarf und wie diese zu formulieren sind, hängt vom Einzelfall ab: Im Vergleich<br />

mit dem Beispiel kommt es in der Praxis zwangsläufig zu Ergänzungen,<br />

Weglassungen und/oder Anpassungen bei Formulierungen.<br />

1B Hintergrund des nachstehenden Beispiels ist der Prüfungsauftrag einer Revisionsstelle<br />

im Sinne des Obligationenrechts (Art. 727 ff. OR). Bei anderen gesetzlich<br />

vorgeschriebenen Abschlussprüfungen sind die jeweiligen gesetzlichen Bezeichnungen<br />

zu verwenden, bei freiwilligen Abschlussprüfungen die jeweils zutreffenden<br />

Bezeichnungen (für den Abschlussprüfer, den geprüften Abschluss, die für<br />

den Abschluss Verantwortlichen, allfällige Prüfungsgegenstände über den Abschluss<br />

hinaus usw.; s. <strong>PS</strong> 200 Ziel und allgemeine Grundsätze der Abschlussprüfung).<br />

1C Wurde die Abschlussprüfung nach den Standards und/oder gesetzlichen Vorschriften<br />

eines anderen Landes (z.B. den US Generally Accepted Auditing Standards<br />

[US GAAS]) vorgenommen, muss die Vollständigkeitserklärung mit diesen<br />

Standards und/oder Vorschriften übereinstimmen.<br />

2 Die Einholung von Erklärungen der Unternehmensleitung zu allen möglichen<br />

Sachverhalten kann zwar die Unternehmensleitung dazu bringen, sich eingehender<br />

mit diesen Sachverhalten zu befassen, als es sonst der Fall wäre. Gleichwohl<br />

muss sich der Abschlussprüfer der Grenzen von Vollständigkeitserklärungen als<br />

Prüfungsnachweise (Ziffer 4 ff.) bewusst sein.<br />

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