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Schweizer Prüfungsstandards (PS) - Ausgabe 2010 - Finanzkontrolle

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<strong>PS</strong> 530 Stichproben- und andere Auswahlverfahren bei der Abschlussprüfung<br />

3 Planung anderer – auf dieselbe Aussage im Abschluss gerichteter – ergebnisorientierter<br />

Prüfungshandlungen: Je mehr der Prüfer auf andere ergebnisorientierte<br />

Prüfungshandlungen (Einzelfallprüfungen oder analytische Prüfungshandlungen)<br />

abstellt, um das Aufdeckungsrisiko mit Bezug auf einen bestimmten Abschlusssaldo<br />

oder eine bestimmte Art von Transaktionen auf ein akzeptables Niveau zu<br />

verringern, desto weniger Sicherheit benötigt der Prüfer durch das Stichprobenverfahren<br />

und desto kleiner kann demzufolge der Stichprobenumfang sein.<br />

4 Vom Abschlussprüfer verlangter Sicherheitsgrad (Ziffer 7): Je höher der vom<br />

Prüfer verlangte Grad an Konfidenz, dass die Stichprobenresultate das Vorkommen<br />

von Fehlern in der Grundgesamtheit anzeigen, desto grösser muss der Stichprobenumfang<br />

sein.<br />

5 Gesamtfehler, den der Abschlussprüfer maximal zu akzeptieren bereit ist (tolerierbarer<br />

Fehler): Je niedriger der tolerierbare Fehler, desto grösser muss der<br />

Stichprobenumfang sein.<br />

6 Fehlerbetrag, den der Abschlussprüfer in der Grundgesamtheit zu finden erwartet<br />

(erwarteter Fehler): Je grösser der Fehlerbetrag, den der Prüfer in der Grundgesamtheit<br />

erwartet, desto grösser muss der Stichprobenumfang sein, damit der<br />

Prüfer in der Lage ist, den tatsächlichen Fehlerbetrag vernünftig abzuschätzen.<br />

Zu den relevanten Faktoren für die Beurteilung des erwarteten Fehlerbetrags gehören<br />

die Subjektivität bei der Bewertung von Elementen, die Ergebnisse verfahrensorientierter<br />

Prüfungen, die Ergebnisse von Prüfungshandlungen in Vorperioden<br />

sowie die Ergebnisse anderer ergebnisorientierter Prüfungshandlungen.<br />

7 Schichtung: Bei grosser Bandbreite der Geldwerte von Elementen der Grundgesamtheit<br />

kann es nützlich sein, Elemente ähnlicher Grösse in separate Teilgesamtheiten<br />

oder Schichten zu unterteilen (Ziffer 36 ff.). Bei angemessener<br />

Schichtung einer Grundgesamtheit ist die Summe der Stichprobenumfänge der<br />

einzelnen Schichten geringer als der – bei gegebenem Stichprobenrisiko – erforderliche<br />

Stichprobenumfang, wenn nur eine Stichprobe aus der Grundgesamtheit<br />

ausgewählt würde.<br />

8 Anzahl Elemente der Grundgesamtheit: Bei grossen Grundgesamtheiten hat deren<br />

tatsächliche Grösse eine geringe Auswirkung auf den Stichprobenumfang (wenn<br />

überhaupt). Bei kleinen Grundgesamtheiten hingegen sind Stichprobenverfahren<br />

im Vergleich mit alternativen Verfahren zur Erlangung hinreichender und angemessener<br />

Prüfungsnachweise oft weniger effizient. (Bei wertproportionaler<br />

Stichprobenauswahl [Ziffer 39] erhöht sich allerdings mit dem Geldwert der<br />

Grundgesamtheit auch der Stichprobenumfang, sofern nicht zugleich die Wesentlichkeitsschwelle<br />

entsprechend heraufgesetzt wird).<br />

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