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Schweizer Prüfungsstandards (PS) - Ausgabe 2010 - Finanzkontrolle

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<strong>PS</strong> 570 Unternehmensfortführung (Going Concern)<br />

Die Bedeutung solcher Ereignisse oder Bedingungen kann mitunter durch andere<br />

Umstände gemildert werden. Z.B. kann die Auswirkung der Unfähigkeit des<br />

Unternehmens zu normaler Rückzahlung seiner Verbindlichkeiten aufgewogen<br />

werden, indem die Unternehmensleitung auf anderem Wege ausreichende Geldquellen<br />

erschliesst (so durch Verkauf von Vermögensteilen; Neufestlegung der<br />

Rückzahlung von Verbindlichkeiten; Beschaffung von zusätzlichem Kapital).<br />

Z.B. können die Folgen des Verlusts eines bedeutenden Lieferanten durch die<br />

Verfügbarkeit einer anderen geeigneten Bezugsquelle gemildert werden.<br />

Verantwortung des Abschlussprüfers<br />

9 Die Verantwortung des Abschlussprüfers liegt in der Beurteilung, ob die dem<br />

Abschluss zugrunde liegende Fortführungsannahme vertretbar ist. Dazu gehört<br />

auch die Beurteilung, ob bezüglich der Unternehmensfortführung wesentliche<br />

Unsicherheiten vorliegen und ob diese gegebenenfalls im Abschluss angemessen<br />

offengelegt sind.<br />

10 Nicht voraussehen kann der Abschlussprüfer zukünftige Ereignisse oder Bedingungen,<br />

die ein Unternehmen möglicherweise zur Einstellung der Geschäftstätigkeit<br />

veranlassen. Erwähnt der Prüfer im Bericht keine Unsicherheiten bezüglich<br />

der Unternehmensfortführung (s. <strong>PS</strong> 700 Bericht des Abschlussprüfers), so<br />

ist dies keine Garantie für die Fortführungsfähigkeit des Unternehmens.<br />

Prüfungsplanung<br />

11 Bei der Prüfungsplanung (s. <strong>PS</strong> 300 Planung) muss sich der Abschlussprüfer<br />

überlegen, ob Ereignisse oder Bedingungen vorliegen, die erhebliche Zweifel<br />

an der Fähigkeit des Unternehmens zur Fortführung seiner Tätigkeit<br />

("going concern") aufwerfen können.<br />

12 Während des ganzen Prüfungsprozesses muss der Abschlussprüfer auf<br />

Ereignisse oder Bedingungen achten, die erhebliche Zweifel an der Fortführungsfähigkeit<br />

des Unternehmens aufwerfen können. Stellt der Prüfer<br />

solche Ereignisse oder Bedingungen fest, muss er besondere Prüfungshandlungen<br />

durchführen (Ziffer 26 ff.) sowie überlegen, ob sich seine Einschätzung<br />

der verschiedenen Komponenten des Prüfungsrisikos dadurch ändert<br />

(s. <strong>PS</strong> 400 Risikobeurteilung und interne Kontrolle).<br />

13 Berücksichtigt der Abschlussprüfer bei seiner Planung Ereignisse oder Bedingungen,<br />

welche die Fortführungsannahme tangieren, ermöglicht ihm dies eine<br />

frühzeitigere Besprechung mit der Unternehmensleitung, eine Beurteilung ihrer<br />

Pläne und eine Klärung von Zweifeln an der Fortführungsfähigkeit.<br />

14 Mitunter ist im Anfangsstadium der Prüfung eine vorläufige Einschätzung der<br />

Fortführungsfähigkeit durch die Unternehmensleitung (Ziffer 4 ff.) bereits vorhanden.<br />

Der Abschlussprüfer beurteilt diese Einschätzung, um zu bestimmen, ob<br />

Ereignisse oder Bedingungen festgestellt worden sind, wie in Ziffer 8 beispielhaft<br />

aufgezählt, und welches diesbezüglich die Pläne der Unternehmensleitung<br />

sind.<br />

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