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Schweizer Prüfungsstandards (PS) - Ausgabe 2010 - Finanzkontrolle

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"Einstiegshilfe"<br />

<strong>PS</strong> 290 Pflichten bei Kapitalverlust und Überschuldung<br />

<strong>Schweizer</strong> Prüfungsstandard:<br />

Pflichten der gesetzlichen Revisionsstelle bei Kapitalverlust<br />

und Überschuldung<br />

(<strong>PS</strong> 290)<br />

Dieser <strong>PS</strong> stellt Grundsätze zu den Pflichten der gesetzlichen Revisionsstelle einer<br />

Aktiengesellschaft bei Kapitalverlust und Überschuldung (Art. 725 OR) auf.<br />

Er soll aus der Sicht der Revisionsstelle Risiken aufzeigen und Anleitungen zu<br />

sach- und zeitgerechtem Handeln geben.<br />

Ausgehend von der Bestimmung grundlegender Begriffe (Buchstabe B-H) werden<br />

im <strong>PS</strong> folgende Themenbereiche erläutert:<br />

� Berechnung des Kapitalverlusts<br />

� Melde- und Überwachungspflichten<br />

� Zwischenbilanzen<br />

� Rangrücktritt<br />

� Sanierungsmassnahmen<br />

� Benachrichtigung des Richters.<br />

Berechnung des Kapitalverlusts<br />

Der <strong>PS</strong> zeigt auf, auf welcher Basis und wie der hälftige Kapitalverlust im Sinne<br />

von Art. 725 Abs. 1 OR zu berechnen ist.<br />

Melde- und Überwachungspflichten<br />

Kommt der Verwaltungsrat seinen Pflichten gemäss Art. 725 Abs. 1 OR (Einberufung<br />

einer Sanierungsgeneralversammlung) nicht nach, hat die Revisionsstelle<br />

eine Meldung im Sinne von Art. 728c Abs. 2 OR (Hinweis) zu erstatten. Die Unterlassung<br />

dieser Pflichten durch den Verwaltungsrat stellt in der Regel jedoch<br />

kein Anwendungsfall der ersatzweisen Einberufung der Generalversammlung<br />

durch die Revisionsstelle im Sinne von Art. 699 Abs. 1 OR dar.<br />

Die Revisionsstelle ist nicht verpflichtet, fortlaufend die finanzielle Lage eines<br />

Unternehmens zu überwachen. Die Handlungspflichten des Gesetzes bei<br />

"Besorgnis einer Überschuldung" treffen gemäss Art. 725 Abs. 2 OR nur den<br />

Verwaltungsrat und nicht die Revisionsstelle. Erhält die Revisionsstelle indessen<br />

klare und stichhaltige Informationen von kompetenter Stelle aus dem Unternehmen,<br />

wonach dieses offensichtlich überschuldet ist, erinnert sie den Verwaltungsrat<br />

an seine Pflichten und erstattet gegebenenfalls Anzeige, wenn der Verwaltungsrat<br />

die Benachrichtigung des Richters unterlässt.<br />

123<br />

Buchstabe<br />

A-N<br />

O, P<br />

Q-U

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