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Schweizer Prüfungsstandards (PS) - Ausgabe 2010 - Finanzkontrolle

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<strong>PS</strong> 700 Bericht des Abschlussprüfers<br />

Umstände, in denen kein uneingeschränktes Prüfungsurteil abgegeben wird<br />

Beschränkung des Prüfungsumfangs<br />

41 Eine Beschränkung des Umfangs der Arbeiten wird dem Abschlussprüfer mitunter<br />

vom Unternehmen auferlegt (z.B. wenn er eine Prüfungshandlung nicht<br />

durchführen darf, die er für erforderlich hält). Geht eine Beschränkung schon in<br />

den Auftragsbedingungen (s. <strong>PS</strong> 210 Auftragsbedingungen des Abschlussprüfers)<br />

so weit, dass nach Auffassung des Abschlussprüfers ein Prüfungsurteil unmöglich<br />

sein wird, nimmt dieser den Auftrag gar nicht an (ausser, die Beschränkung<br />

ist ihm gesetzlich auferlegt).<br />

41A Bei gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen ist eine derart weit reichende<br />

Beschränkung des Prüfungsauftrags unvereinbar mit dem gesetzlich umschriebenen<br />

Prüfungsziel. Eine Beschränkung des Prüfungsumfangs, die im Widerspruch<br />

zu den gesetzlichen Pflichten des Abschlussprüfers steht, ist unzulässig.<br />

42 Eine Beschränkung des Prüfungsumfangs kann dem Abschlussprüfer sodann<br />

durch die Umstände auferlegt sein (z.B. wenn er so spät beauftragt wird, dass er<br />

bei der Inventur nicht anwesend sein kann). Sie kann sich auch ergeben, wenn<br />

die Buchführung nach Auffassung des Abschlussprüfers unzureichend ist oder er<br />

nicht in der Lage ist, eine Prüfungshandlung wie gewünscht durchzuführen. Unter<br />

diesen Umständen wird der Abschlussprüfer versuchen, alternative Prüfungshandlungen<br />

durchzuführen, um jene hinreichenden und angemessenen Prüfungsnachweise<br />

zu erlangen, die ein uneingeschränktes Prüfungsurteil rechtfertigen.<br />

43 Liegt eine Beschränkung des Prüfungsumfangs vor, welche eine Einschränkung<br />

des Prüfungsurteils oder die Erklärung der Unmöglichkeit eines Prüfungsurteils<br />

erfordert, muss die Beschränkung im Bericht genannt werden.<br />

Zugleich müssen die möglichen Korrekturen des Abschlusses angegeben<br />

werden, welche der Abschlussprüfer für notwendig halten könnte, wenn die<br />

Beschränkung nicht vorläge.<br />

43A Ist die Abschlussprüfung gesetzlich vorgeschrieben und sieht sich der Abschlussprüfer<br />

zur Erklärung der Unmöglichkeit eines Prüfungsurteils gezwungen,<br />

hat dies besondere Konsequenzen für seine Empfehlung an das zuständige Organ<br />

(Ziffer 22E ff.).<br />

43B Die Beschränkung des Prüfungsumfangs wird auch als "subjektive Unüberprüfbarkeit"<br />

bezeichnet.<br />

44 Beispiele für derartige Sachverhalte im Bericht:<br />

� Beschränkung des Prüfungsumfangs — Eingeschränktes Urteil:<br />

"Als Revisionsstelle haben wir die beiliegende Jahresrechnung der ABC AG bestehend<br />

aus Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang, für das am [Datum] abgeschlossene<br />

Geschäftsjahr geprüft. Die Vorjahresangaben in der Jahresrechnung sind von einer<br />

anderen Revisionsstelle geprüft worden.<br />

[Vierter Absatz:] Mit Ausnahme des im nachstehenden Absatz dargelegten Sachverhalts<br />

erfolgte unsere Prüfung nach den <strong>Schweizer</strong> <strong>Prüfungsstandards</strong> ..... [weiter wie<br />

Ziffer 16].<br />

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