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Schweizer Prüfungsstandards (PS) - Ausgabe 2010 - Finanzkontrolle

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PE 800-1 Prüfungen nach Fusionsgesetz<br />

Die vorstehende Aufzählung von Prüfungshandlungen ist nicht abschliessend. Es obliegt<br />

der Revisionsstelle, zu bestimmen, welche Prüfungshandlungen durchzuführen sind und<br />

welche Prüfungstiefe zu erreichen ist.<br />

9.1.6 Prüfbericht<br />

167 In Anhang 1, Beispiel 7 findet sich das Beispiel eines Prüfberichtes. Prüfberichte sind<br />

auf den Einzelfall hin anzupassen. Die Berichte der Revisionsstellen sind von der<br />

Aufsichtsbehörde dem Handelsregisteramt als Beleg einzureichen (Art. 109b Abs. 1<br />

lit. c HRegV). Die Prüfberichte sind damit jedermann öffentlich zugänglich.<br />

9.2 Umwandlung von Vorsorgeeinrichtungen<br />

168 Anders als bei Stiftungen ist die Umwandlung von Vorsorgeeinrichtungen in eine<br />

andere Rechtsform möglich. Diese Möglichkeit ist ausschliesslich auf Vorsorgeeinrichtungen<br />

im Sinne von Art. 2 lit. i FusG beschränkt. Konsequenterweise ist nur die<br />

Umwandlung einer Vorsorgestiftung in eine Vorsorgegenossenschaft und umgekehrt<br />

vorgesehen. Die Umwandlung ist nur erlaubt, wenn der Vorsorgezweck und die Rechte<br />

und Ansprüche der Versicherten gewahrt bleiben.<br />

169 Das Gesetz verweist pauschal auf Art. 89 – 95 FusG, welche sinngemäss anwendbar<br />

sind. Zu beachten sind jedoch auch die Vorschriften über die Umwandlung von<br />

Gesellschaften (Art. 57 – 67 FusG). Neben der Wahrung der Rechte und Ansprüche der<br />

Versicherten ist zu prüfen, ob die Gründungsvorschriften der neuen Vorsorgeeinrichtung<br />

eingehalten sind. Da unter diesem Punkt vorab die Einhaltung der Lieberierungsvorschriften<br />

zu prüfen ist, ergibt sich keine Weiterung des Prüfungsumfangs:<br />

Stiftungen verfügen über kein nominelles Eigenkapital, ebenso Genossenschaften (die<br />

Umwandlung einer Vorsorgeeinrichtung in eine Genossenschaft mit Anteilsscheinen<br />

dürfte kaum je vorkommen). Es kann deshalb auf die Ausführungen zur Fusion von<br />

Vorsorgeeinrichtungen verwiesen werden, die sinngemäss zur Anwendung gelangen.<br />

170 Der Bericht der Revisionsstelle ist von der Aufsichtsbehörde dem Handelsregisteramt<br />

als Beleg einzureichen (Art. 109c Abs. 1 HRegV). Der Prüfbericht ist damit jedermann<br />

öffentlich zugänglich.<br />

9.3 Vermögensübertragung von Vorsorgeeinrichtungen<br />

171 Vorsorgeeinrichtungen können Aktiven und Passiven auf andere Vermögensträger<br />

übertragen. Es findet keine Prüfung nach FusG durch den Revisor respektive den BVG-<br />

Experten statt. Werden mit der Vermögensübertragung Vorsorgeverhältnisse übertragen<br />

(Teil- oder Gesamtliquidation), kommen die diesbezüglichen einschlägigen Vorschriften<br />

zur Anwendung. Diesfalls ist die Vermögensübertragung durch die Aufsichtsbehörde<br />

zu genehmigen.<br />

172 Art. 98 Abs. 2 FusG verweist auf Art. 70 – 77 FusG, damit namentlich auf Art. 74<br />

FusG, wonach die Vermögensübertragung im Anhang auszuweisen ist, falls die übertragenen<br />

Aktiven 5% und mehr der Bilanzsumme (Aktiven) ausmachen. Es ist auf die<br />

Ausführungen unter Ziffern 135 f. verwiesen.<br />

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