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Schweizer Prüfungsstandards (PS) - Ausgabe 2010 - Finanzkontrolle

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<strong>PS</strong> 560 Ereignisse nach dem Bilanzstichtag<br />

12 Wurde der Bericht dem Unternehmen bereits zugestellt, so teilt der Abschlussprüfer<br />

den obersten Leitungsverantwortlichen des Unternehmens mit, dass diese<br />

den Abschluss und den Bericht des Abschlussprüfers Dritten nicht bekannt geben<br />

dürfen. Wird der Abschluss anschliessend gleichwohl bekannt gegeben, muss der<br />

Abschlussprüfer in geeigneter Weise verhindern, dass Dritte sich auf seinen Bericht<br />

verlassen. Die erforderlichen Schritte hängen von Rechten und Pflichten des<br />

Prüfers nach Gesetz sowie vom Rat seines Rechtsberaters ab.<br />

Nach Bekanntgabe des Abschlusses festgestellte Tatsachen<br />

13 Nach Bekanntgabe des Abschlusses ist der Abschlussprüfer zu keinen weiteren<br />

Abklärungen betreffend den Abschluss verpflichtet.<br />

14 Der Abschlussprüfer kann nach Bekanntgabe des Abschlusses auf eine Tatsache<br />

stossen, die am Berichtsdatum bereits bestand und die – wäre sie ihm<br />

zu diesem Zeitpunkt bekannt gewesen – Anlass gewesen wäre, vom Standardwortlaut<br />

des Berichts abzuweichen. In einem solchen Fall beurteilt er,<br />

ob der Abschluss geändert werden muss. Er muss dies mit der Unternehmensleitung<br />

besprechen und das nach den Umständen Erforderliche tun.<br />

15 Ändert die Unternehmensleitung den Abschluss, führt der Abschlussprüfer die<br />

nach den Umständen erforderlichen Prüfungshandlungen durch und überprüft die<br />

Schritte, mit denen die Unternehmensleitung sicherstellen will, dass jeder, der im<br />

Besitz des zuvor bekannt gegebenen Abschlusses samt Bericht des Abschlussprüfers<br />

ist, über den Sachverhalt informiert wird. Der Abschlussprüfer gibt alsdann<br />

einen neuen Bericht über den geänderten Abschluss ab.<br />

16 In den neuen Bericht des Abschlussprüfers ist ein Zusatz einzufügen (s. <strong>PS</strong><br />

700 Bericht des Abschlussprüfers), der auf eine Anmerkung im Abschluss<br />

verweist, welche den Grund für die Änderung des Abschlusses und des<br />

Berichts des Abschlussprüfers eingehender erläutert. Der neue Bericht wird<br />

frühestens auf den Zeitpunkt datiert, zu welchem der geänderte Abschluss unterzeichnet<br />

oder formell gutgeheissen wurde. Die Prüfungshandlungen gemäss<br />

Ziffer 4 und 5 werden deshalb auf das Datum des neuen Berichts ausgedehnt. Im<br />

Zusatz hält der Abschlussprüfer gegebenenfalls fest, dass sich die Prüfungshandlungen<br />

gemäss Ziffer 15 auf die Auswirkungen der Tatsache beschränkt haben,<br />

die Anlass für die Änderung des Abschlusses war.<br />

17 Nimmt die Unternehmensleitung nicht die erforderlichen Schritte vor, um sicherzustellen,<br />

dass jeder, der im Besitz des zuvor bekannt gegebenen Abschlusses<br />

samt Bericht des Abschlussprüfers ist, über den Sachverhalt informiert wird, oder<br />

ändert sie den Abschluss nicht, obwohl der Abschlussprüfer der Auffassung ist,<br />

dass dieser geändert werden müsste, so teilt der Abschlussprüfer den obersten<br />

Leitungsverantwortlichen des Unternehmens mit, dass er in geeigneter Weise<br />

verhindern wird, dass Dritte sich auf seinen Bericht verlassen. Die erforderlichen<br />

Schritte hängen von Rechten und Pflichten des Prüfers nach Gesetz sowie vom<br />

Rat seines Rechtsberaters ab.<br />

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