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Schweizer Prüfungsstandards (PS) - Ausgabe 2010 - Finanzkontrolle

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<strong>PS</strong> 240 Deliktische Handlungen und Fehler – Verantwortung des Abschlussprüfers<br />

Anhang 2: Beispiele geänderter Prüfungshandlungen als Konsequenz der Einschätzung<br />

von Risikofaktoren gemäss Ziffer 39-41<br />

Es folgen Beispiele für Konsequenzen, welche die Einschätzung des Risikos wesentlicher<br />

Fehlaussagen aufgrund deliktischer Rechnungslegung oder der Veruntreuung von<br />

Vermögenswerten für die Prüfung haben kann. Der Abschlussprüfer wählt die den<br />

Umständen angemessenen Prüfungshandlungen nach seinem professionellen Ermessen<br />

aus. Die aufgeführten Prüfungshandlungen sind nicht in jedem Fall die bestgeeigneten<br />

und auch nicht in jedem Fall erforderlich. Zu den Konsequenzen der Risikofaktoren<br />

deliktischer Handlungen für die Prüfung s. Ziffer 40 f.<br />

Allgemeine Überlegungen<br />

Die Beurteilung des Risikos wesentlicher Fehlaussagen aufgrund deliktischer Handlungen<br />

kann die Prüfung wie folgt beeinflussen:<br />

� Professionell kritische Grundhaltung. Eine solche kann Folgendes beinhalten: (i)<br />

erhöhte Sensibilität bei der Auswahl von Art und Umfang der zu prüfenden Unterlagen<br />

zu wesentlichen Transaktionen, und (ii) erhöhtes Bewusstsein für die<br />

Notwendigkeit, Erläuterungen oder Erklärungen der Unternehmensleitung zu wesentlichen<br />

Sachverhalten zu untermauern.<br />

� Zuweisung von Arbeiten an Mitglieder des Prüfungsteams. Wissen und Fähigkeiten<br />

von Teammitgliedern, denen wesentliche Verantwortung zugewiesen ist,<br />

müssen der Einschätzung des jeweiligen Prüfungsrisikos durch den Abschlussprüfer<br />

entsprechen. Überdies muss sich das Ausmass an Überwachung auf das<br />

Risiko wesentlicher Fehlaussagen aufgrund deliktischer Handlungen und auf die<br />

Qualifikation Teammitglieder ausrichten.<br />

� Rechnungslegungsgrundsätze. Der Abschlussprüfer kann zum Schluss kommen,<br />

die Auswahl und Anwendung wesentlicher Rechnungslegungsgrundsätze, insbesondere<br />

mit Bezug auf die Erfassung von Erlösen, die Bewertung von Aktiven<br />

und die Bilanzierung von Aufwendungen näher zu untersuchen.<br />

� Interne Kontrollen. Die Möglichkeit des Abschlussprüfers, das Kontrollrisiko<br />

nicht als hoch einzuschätzen, kann sich reduzieren. Jedoch entfällt dadurch nicht<br />

das Erfordernis, dass der Abschlussprüfer ein hinreichendes Verständnis der Bestandteile<br />

der internen Kontrolle erlangt, um die Prüfung planen zu können. Tatsächlich<br />

kann ein solches Verständnis besonders wichtig sein, um vorhandene –<br />

auf die identifizierten Risikofaktoren ausgerichtete Kontrollen (oder deren Fehlen)<br />

besser zu verstehen und zu beurteilen. Indes gehört zu dieser Beurteilung<br />

auch ein zusätzliches Bewusstsein für die Fähigkeit der Unternehmensleitung, die<br />

genannten Kontrollen zu umgehen.<br />

Art, Zeitpunkt und Umfang der Prüfungshandlungen müssen möglicherweise etwa wie<br />

folgt geändert werden:<br />

� Die Art von Prüfungshandlungen muss so geändert werden, dass der Prüfer verlässlichere<br />

Nachweise oder zusätzliche untermauernde Informationen erlangt<br />

(z.B. solche von unabhängigen Quellen ausserhalb des Unternehmens).<br />

� Der Zeitpunkt ergebnisorientierter Prüfungshandlungen muss möglicherweise so<br />

geändert werden, dass diese näher beim (oder am) Bilanzstichtag stattfinden. Be-<br />

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