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Schweizer Prüfungsstandards (PS) - Ausgabe 2010 - Finanzkontrolle

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<strong>PS</strong> 700 Bericht des Abschlussprüfers<br />

2 Als Basis der Urteilsabgabe (s. <strong>PS</strong> 200 Ziel und allgemeine Grundsätze der Abschlussprüfung)<br />

muss der Abschlussprüfer die Schlussfolgerungen durchsehen<br />

und werten, welche er aus den erlangten Prüfungsnachweisen gezogen<br />

hat.<br />

3 Die Durchsicht und Wertung schliesst die Frage ein, ob der Abschluss den anzuwendenden<br />

Rechnungslegungsnormen entspricht.<br />

3A Anzuwendende Rechnungslegungsnormen sind:<br />

� Die für das Unternehmen geltenden gesetzlichen, statutarischen und/oder<br />

vertraglichen Vorschriften über den Abschluss sowie die Buchführung;<br />

� gegebenenfalls jenes Regelwerk, dessen Anwendung im Abschluss angegeben<br />

ist (s. <strong>PS</strong> 120 Konzeptioneller Rahmen der <strong>PS</strong>).<br />

4 Im Bericht muss ein klar formuliertes Urteil über den Abschluss als Ganzes<br />

abgegeben werden (so genanntes Prüfungsurteil).<br />

4A Wo die Abschlussprüfung gesetzlich vorgeschrieben ist, sind, je nach wirtschaftlicher<br />

Bedeutung des Unternehmens, neben dem Abschluss weitere Prüfungsgegenstände<br />

vorgeschrieben (z.B. Antrag über die Verwendung des Bilanzgewinnes,<br />

Existenz eines internen Kontrollsystems; s. <strong>PS</strong> 200 Ziel und allgemeine<br />

Grundsätze der Abschlussprüfung). Die Urteilsabgabe im Bericht erstreckt sich<br />

auch auf diese Gegenstände (Berichterstattung aufgrund weiterer gesetzlicher<br />

Vorschriften – siehe Ziffer 22A ff.).<br />

4B Nicht revisionspflichtige Gesellschaften, wie Personengesellschaften oder andere<br />

Gesellschaften, können sich einer freiwilligen Revision unterstellen.<br />

Diese Prüfungen gelten als auftragsrechtliche Prüfungen und werden im Auftrag<br />

des Managements oder des Verwaltungsrates durchgeführt. Eine solche freiwillige<br />

Revision ist somit nicht als Prüfung im Sinne des Gesetzes anzusehen.<br />

Die Berichterstattung erfolgt gemäss dem <strong>PS</strong> 700 zuhanden des Auftraggebers.<br />

Hierbei entfallen die Genehmigungsempfehlung und die weiteren, vom Gesetz<br />

geforderten Punkte.<br />

Bestandteile des Berichts<br />

5 Im Weiteren weist der Bericht des Abschlussprüfers folgende grundlegenden Bestandteile<br />

auf (üblicherweise in dieser Reihenfolge):<br />

Teil 1 – Berichterstattung zur finanziellen Jahresrechnung<br />

(a) Berichtsüberschrift (Ziffer 6 f.);<br />

(b) Berichtsadressat (Ziffer 7 f.);<br />

(c) erster bis dritter Absatz: Einleitung (Ziffer 8 ff.):<br />

(i) Bezeichnung des Abschlusses (erster Absatz);<br />

(ii) Umschreibung der Verantwortungen von Unternehmensleitung und<br />

Abschlussprüfer (zweiter und dritter Absatz);<br />

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