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Schweizer Prüfungsstandards (PS) - Ausgabe 2010 - Finanzkontrolle

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<strong>PS</strong> 550 Nahe stehende Parteien<br />

Prüfung identifizierter Transaktionen mit nahe stehenden Parteien<br />

13 Bei der Prüfung identifizierter Transaktionen erlangt der Abschlussprüfer<br />

hinreichende und angemessene Prüfungsnachweise darüber, ob diese Transaktionen<br />

korrekt aufgezeichnet und offen gelegt worden sind.<br />

14 Die Art der Beziehungen zu nahe stehenden Parteien bringt es mit sich, dass entsprechende<br />

Prüfungsnachweise unter Umständen nur in beschränktem Masse zur<br />

Verfügung stehen (z.B. betreffend Vorhandensein von Vorräten, die in Konsignation<br />

bei einer nahe stehenden Partei lagern, oder eine Weisung der Obergesellschaft<br />

an die Untergesellschaft, einen bestimmten Lizenzaufwand zu buchen).<br />

Wegen der beschränkten Verfügbarkeit angemessener Nachweise über solche<br />

Transaktionen zieht der Abschlussprüfer z.B. folgende Prüfungshandlungen in<br />

Betracht:<br />

� Bestätigung der Konditionen und des Betrags der Transaktion.<br />

� Einsichtnahme von Nachweisen im Besitz der nahe stehenden Partei.<br />

� Einholung von Bestätigungen bei (oder Diskussion mit) Personen, die an der<br />

Transaktion beteiligt waren (Banken, Rechtsberater, Garanten, Agenten usw.).<br />

Erklärungen der Unternehmensleitung<br />

15 Der Abschlussprüfer muss von der Unternehmensleitung eine schriftliche<br />

Erklärung erlangen (s. <strong>PS</strong> 580 Erklärungen der Unternehmensleitung), wonach<br />

(a) die bereit gestellten Informationen betreffend die Existenz nahe stehender<br />

Parteien vollständig und<br />

(b) die Offenlegung betreffend nahe stehende Parteien im Abschluss angemessen<br />

ist.<br />

Schlussfolgerungen und Bericht<br />

16 Kann der Abschlussprüfer keine hinreichenden und angemessenen Prüfungsnachweise<br />

über nahe stehende Parteien und Transaktionen mit nahe stehenden<br />

Parteien erlangen oder kommt er zum Schluss, dass diese im Abschluss nicht angemessen<br />

offen gelegt sind, muss er vom Standardwortlaut des Berichts entsprechend<br />

abweichen (s. <strong>PS</strong> 700 Bericht des Abschlussprüfers).<br />

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