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Schweizer Prüfungsstandards (PS) - Ausgabe 2010 - Finanzkontrolle

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<strong>PS</strong> 220 Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüfung<br />

Prüfungsunternehmen<br />

4 Das Prüfungsunternehmen muss Grundsätze und Massnahmen der Qualitätssicherung<br />

umsetzen, die darauf ausgerichtet sind, dass alle Prüfungsaufträge<br />

in Übereinstimmung mit den <strong>PS</strong> abgewickelt werden.<br />

4A Art. 12 Abs. 1 des Revisionsaufsichtsgesetzes erlässt für die staatlich beaufsichtigten<br />

Revisionsunternehmen besondere Massnahmen zur Sicherung der Qualität<br />

der Revisionsdienstleistungen. Die Revisionsunternehmen stellen eine geeignete<br />

Organisation sicher und erlassen insbesondere schriftliche Weisungen über (Art.<br />

12 Abs. 2 RAG):<br />

a. die Anstellung, die Aus- und Weiterbildung, die Beurteilung, die Zeichnungsberechtigung<br />

und das gebotene Verhalten der Mitarbeiterinnen und<br />

Mitarbeiter;<br />

b. die Annahme neuer und die Weiterführung bestehender Aufträge für<br />

Revisionsdienstleistungen;<br />

c. die Überwachung der Massnahmen zur Sicherung der Unabhängigkeit und<br />

der Qualität.<br />

5 Art, Zeitpunkt und Umfang der Massnahmen der Qualitätssicherung eines Prüfungsunternehmens<br />

hängen von verschiedenen Faktoren ab (z.B. Umfang und Art<br />

der Tätigkeit des Prüfungsunternehmens; geographische Verbreitung; Organisation;<br />

Kosten-/Nutzen-Angemessenheit). Deshalb werden die von Prüfungsunternehmen<br />

angewandten Grundsätze und Massnahmen sowie das Ausmass ihrer<br />

Dokumentation unterschiedlich sein. Illustrative Beispiele für Massnahmen der<br />

Qualitätssicherung sind im Anhang dieses <strong>PS</strong> wiedergegeben.<br />

6 Die Qualitätssicherung eines Prüfungsunternehmens beinhaltet üblicherweise<br />

Folgendes:<br />

(a) Anforderungen gemäss den Berufsgrundsätzen (Standes- und Berufsregeln)<br />

der Treuhand-Kammer und diese konkretisierende Bestimmungen sowie <strong>PS</strong><br />

200 Ziel und allgemeine Grundsätze der Abschlussprüfung):<br />

Prüfungsmitarbeiter müssen die Grundsätze der Unabhängigkeit, Integrität,<br />

Objektivität, Verschwiegenheit und des professionellen Verhaltens einhalten.<br />

(b) Zulassung und Kompetenz (s. Standes- und Berufsregeln der Treuhand-<br />

Kammer und diese konkretisierende Bestimmungen sowie <strong>PS</strong> 200 Ziel und<br />

allgemeine Grundsätze der Abschlussprüfung):<br />

Prüfungsmitarbeiter müssen die erforderlichen Fachkenntnisse und die<br />

erforderliche professionelle Kompetenz erlangt haben und beibehalten, um<br />

ihren Pflichten mit angemessener Sorgfalt nachzukommen.<br />

(c) Zuweisung von Arbeiten:<br />

Arbeiten müssen jenen Prüfungsmitarbeitern zugewiesen werden, die den<br />

Grad an fachlicher Ausbildung und Können haben, welcher im Einzelfall erforderlich<br />

ist.<br />

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