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Schweizer Prüfungsstandards (PS) - Ausgabe 2010 - Finanzkontrolle

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Einleitung zu den <strong>Schweizer</strong> <strong>Prüfungsstandards</strong> (<strong>PS</strong>)<br />

30. Juni 2003 publiziert waren. Auf die autorisierte ISA-Übersetzung der Wirtschaftsprüferkammer<br />

ins Deutsche (Stand: Juni 2002) konnte nicht abgestellt<br />

werden, weil diese sehr vom schweizerischen Sprachgebrauch abweicht. Von der<br />

autorisierten Übersetzung der Fédération Internationale des Experts Comptables<br />

Francophones ins Französische (Stand: Dezember 2002) wurde gemäss dem<br />

schweizerischen Sprachgebrauch sowie der deutschsprachigen <strong>PS</strong>-Fassung abgewichen.<br />

F Entwicklungen seit 30. Juni 2003 der International Standards on Auditing (ISA)<br />

und insbesondere die im Rahmen des 2009 abgeschlossenen Clarity Projekts des<br />

International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) umfassend<br />

überarbeiteten ISA sind nicht in diese <strong>PS</strong> eingeflossen. Die Treuhand-Kammer<br />

ist an einem gemeinsamen Übersetzungsprojekt des deutschen und des österreichischen<br />

Berufsstands beteiligt. Im Zusammenhang mit der geplanten Übernahme<br />

der ISA in der Europäischen Union werden die aktuellen ISA in einem<br />

von der IFAC autorisierten Prozess in zahlreiche Sprachen, darunter auch<br />

Deutsch und Französisch, übersetzt. Nach Abschluss dieses Prozesses werden<br />

auch die <strong>Schweizer</strong> <strong>Prüfungsstandards</strong> (<strong>PS</strong>) auf den aktuellen Stand der IAASB-<br />

Verlautbarungen nachgeführt.<br />

G Die <strong>PS</strong> stimmen mit dem englischen Originaltext der ISA (Stand 30. Juni 2003)<br />

überein. Da allerdings in der Schweiz Abschluss- und andere Prüfungen Gegenstand<br />

rechtlich zwingender Normen sind, bedürfen die <strong>PS</strong> gegenüber den ISA<br />

punktueller Ergänzungen. Solche werden mit gesonderten Ziffern versehen, denen<br />

Buchstaben beigefügt werden (z.B. Ziffer 7A eines <strong>PS</strong> als Ergänzung zu Ziffer<br />

7 dieses <strong>PS</strong> bzw. des entsprechenden ISA). Bei einigen (weiteren) Ergänzungen<br />

handelt es sich lediglich um Erläuterungen. Weglassungen können dort vorkommen,<br />

wo in den ISA zwischen Rechtsordnungen unterschieden wird; sie sind<br />

als solche ersichtlich. Da die vorliegende <strong>Ausgabe</strong> <strong>2010</strong> weiterhin auf den<br />

IAASB-Verlautbarungen vom 30. Juni 2003 basiert, beschränken sich die Anpassungen<br />

auf diese mit Buchstaben bezeichneten Ergänzungen. <strong>PS</strong> 260 Kommunikation<br />

über die Abschlussprüfung mit den Verantwortlichen für die Leitung und<br />

Überwachung und <strong>PS</strong> 700 Bericht des Abschlussprüfers haben umfangreiche<br />

Anpassungen erfahren, da diese beiden Standards besonders stark von der<br />

Gesetzesänderung betroffen sind. Diese <strong>Ausgabe</strong> beinhaltet zudem <strong>PS</strong> 890<br />

Prüfung der Existenz des internen Kontrollsystems sowie die Empfehlungen zur<br />

Prüfung (PE).<br />

Gegenstand und Zweck<br />

H <strong>PS</strong>, PA und PE behandeln Wesen, Grundsätze und Verfahren der Abschlussprüfung<br />

und verwandter Dienstleistungen im Zusammenhang mit Abschlüssen oder<br />

anderen Finanzinformationen. Sinngemäss anzuwenden sind sie bei Dienstleistungen<br />

eines Wirtschaftsprüfers, die nicht mit Finanzinformationen zusammenhängen.<br />

Zweck der <strong>PS</strong>, PA und PE ist, die Qualität der Dienstleistungen von<br />

Wirtschaftsprüfern zu fördern.<br />

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