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Schweizer Prüfungsstandards (PS) - Ausgabe 2010 - Finanzkontrolle

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<strong>PS</strong> 500 Prüfungsnachweise<br />

<strong>Schweizer</strong> Prüfungsstandard:<br />

Prüfungsnachweise<br />

(<strong>PS</strong> 500)<br />

Einleitung ............................................................................................................................... 189<br />

Hinreichende und angemessene Prüfungsnachweise ............................................................. 190<br />

Verfahren zur Erlangung von Prüfungsnachweisen............................................................... 192<br />

Der vorliegende <strong>Schweizer</strong> Prüfungsstandard (<strong>PS</strong>) wurde vom Vorstand der Treuhand-Kammer<br />

am 11. Juni 2004 verabschiedet. Er setzt ISA 500 Audit Evidence (Stand<br />

30. Juni 2003) um. Er gilt für Prüfungen von Abschlüssen für Perioden, die am 1. Januar<br />

2005 oder danach beginnen. Er ist im Zusammenhang mit der Einleitung zu den<br />

<strong>Schweizer</strong> <strong>Prüfungsstandards</strong> (<strong>PS</strong>) zu verstehen, welche den Anwendungsbereich und<br />

die Verbindlichkeit der <strong>PS</strong> darlegt.<br />

Einleitung<br />

1 Zweck dieses <strong>PS</strong> ist die Aufstellung von Grundsätzen und Erläuterungen zu Umfang<br />

und Qualität von Prüfungsnachweisen im Rahmen der Abschlussprüfung<br />

und zu den Verfahren, mittels derer diese Prüfungsnachweise erlangt werden.<br />

2 Der Abschlussprüfer muss hinreichende und angemessene Prüfungsnachweise<br />

erlangen, damit er begründete Schlussfolgerungen ziehen kann, um<br />

darauf das Prüfungsurteil abzustützen.<br />

3 Prüfungsnachweise werden durch eine angemessene Verbindung von verfahrensorientierten<br />

und ergebnisorientierten Prüfungshandlungen erlangt, in manchen<br />

Fällen auch einzig durch ergebnisorientierte Prüfungshandlungen.<br />

4 "Prüfungsnachweise" sind die Informationen, aus denen der Abschlussprüfer die<br />

Schlussfolgerungen zieht, auf welche sich das Prüfungsurteil stützt. Die Prüfungsnachweise<br />

umfassen Belege und buchhalterische Aufzeichnungen als<br />

Grundlage des Abschlusses sowie Informationen aus anderen Quellen, welche<br />

diese erhärten.<br />

5 "Verfahrensorientierte Prüfungshandlungen" sind Prüfungshandlungen, mittels<br />

derer Prüfungsnachweise über die Eignung der Konzeption und die Wirksamkeit<br />

des Funktionierens von Rechnungswesen-System und interner Kontrolle (s. <strong>PS</strong><br />

400 Risikobeurteilung und interne Kontrolle) erlangt werden.<br />

6 "Ergebnisorientierte Prüfungshandlungen" sind Prüfungshandlungen, mittels derer<br />

Prüfungsnachweise zur Aufdeckung wesentlicher Fehlaussagen im Abschluss<br />

erlangt werden. Unterschieden wird zwischen<br />

(a) Einzelfallprüfungen und<br />

(b) analytischen Prüfungshandlungen.<br />

189

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