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Schweizer Prüfungsstandards (PS) - Ausgabe 2010 - Finanzkontrolle

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<strong>PS</strong> 505 Bestätigungen Dritter<br />

Zusammenhang zwischen Bestätigungen Dritter und der Einschätzung von inhärentem<br />

Risiko und Kontrollrisiko<br />

7 <strong>PS</strong> 400 Risikobeurteilung und interne Kontrolle behandelt das Prüfungsrisiko und<br />

den Zusammenhang seiner Bestandteile (inhärentes Risiko, Kontrollrisiko und<br />

Aufdeckungsrisiko). Er zeigt den Prozess auf, wie inhärentes Risiko und Kontrollrisiko<br />

eingeschätzt werden und wie Art, Zeitpunkt und Umfang ergebnisorientierter<br />

Prüfungshandlungen mit dem Ziel geplant werden, das Aufdeckungsrisiko<br />

– und damit das Prüfungsrisiko – auf ein akzeptables Niveau zu verringern.<br />

8 <strong>PS</strong> 400 Risikobeurteilung und interne Kontrolle zeigt auch auf, dass Art und Umfang<br />

von Prüfungsnachweisen, die durch ergebnisorientierte Prüfungshandlungen<br />

zu erlangen sind, von der Einschätzung des inhärenten Risikos und des Kontrollrisikos<br />

abhängen und diese Einschätzung nicht so tief sein kann, dass es keinerlei<br />

ergebnisorientierter Prüfungshandlungen mehr bedarf. Zu diesen Prüfungshandlungen<br />

kann auch die Verwendung von Bestätigungen Dritter für bestimmte Aussagen<br />

im Abschluss gehören.<br />

9 <strong>PS</strong> 400 Risikobeurteilung und interne Kontrolle, Ziffer 47, zeigt auf, dass der Abschlussprüfer<br />

umso mehr Prüfungsnachweise durch ergebnisorientierte Prüfungshandlungen<br />

erlangen muss, je höher die Einschätzung von inhärentem Risiko und<br />

Kontrollrisiko ist. Steigt diese Einschätzung, plant der Prüfer folglich ergebnisorientierte<br />

Prüfungshandlungen, um mehr oder schlüssigere Prüfungsnachweise<br />

über eine Aussage im Abschluss zu erlangen. In diesen Fällen können Bestätigungen<br />

ein wirksames Verfahren sein, um hinreichende und angemessene Prüfungsnachweise<br />

zu erlangen.<br />

10 Je tiefer die Einschätzung von inhärentem Risiko und Kontrollrisiko, desto weniger<br />

Sicherheit muss der Abschlussprüfer durch ergebnisorientierte Prüfungshandlungen<br />

erlangen, um sich über eine Aussage im Abschluss ein Urteil zu bilden.<br />

Z.B. kann ein Unternehmen ein Darlehen nach einem Plan zurückzahlen, dessen<br />

Übereinstimmung mit den vertraglichen Vereinbarungen der Prüfer in Vorjahren<br />

geprüft hat. Deuten die weiteren Arbeiten des Prüfers (einschliesslich verfahrensorientierter<br />

Prüfungshandlungen, wo nötig) darauf hin, dass die Darlehensbedingungen<br />

unverändert gelten und das Niveau von inhärentem Risiko und Kontrollrisiko<br />

bezüglich des restlichen Darlehensbetrags als tief einzuschätzen ist, so<br />

kann der Prüfer die ergebnisorientierten Prüfungshandlungen auf die Zahlungen<br />

beschränken (anstatt den Kreditgeber erneut um eine direkte Bestätigung des Saldos<br />

zu ersuchen).<br />

11 Ungewöhnliche oder komplexe Transaktionen können ein höheres inhärentes Risiko<br />

oder Kontrollrisiko aufweisen als routinemässige Transaktionen. Hat das<br />

Unternehmen eine ungewöhnliche oder komplexe Transaktion getätigt, deren inhärentes<br />

Risiko und Kontrollrisiko der Abschlussprüfer als hoch einschätzt, so<br />

erwägt der Prüfer, über die Prüfung der beim Unternehmen befindlichen Dokumentation<br />

hinaus die Gegenparteien um eine Bestätigung der Vereinbarungen zu<br />

ersuchen.<br />

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