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Schweizer Prüfungsstandards (PS) - Ausgabe 2010 - Finanzkontrolle

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Glossar zu den <strong>Schweizer</strong> <strong>Prüfungsstandards</strong> (<strong>PS</strong>)<br />

Unternehmensteil: Sparte, Zweigniederlassung, Untergesellschaft, Gemeinschaftsunternehmen,<br />

assoziierte Gesellschaft oder andere Gesellschaft, deren (dessen) Finanzinformationen<br />

in jenem � Abschluss enthalten sind, den der � erste Abschlussprüfer prüft.<br />

Verantwortliche für die Leitung und Überwachung (in Unterscheidung von der Geschäftsleitung)<br />

� Leitung und Überwachung; � Unternehmensleitung.<br />

Vereinbarte Prüfungshandlungen: Auftrag an einen � Wirtschaftsprüfer, diejenigen Prüfungshandlungen<br />

vorzunehmen, welche er mit dem Unternehmen und gegebenenfalls<br />

einer Drittpartei (oder Drittparteien) vereinbart hat, und über die festgestellten Fakten<br />

zu berichten. Die Berichtsempfänger müssen ihre eigenen Schlussfolgerungen daraus<br />

ziehen. Der Bericht ist nur für die Parteien bestimmt, welche die Prüfungshandlungen<br />

vereinbart haben, da andere die Ergebnisse falsch interpretieren könnten.<br />

Verfahrensorientierte Prüfungshandlungen: Prüfungshandlungen, mittels derer � Prüfungsnachweise<br />

über die Eignung der Konzeption und Wirksamkeit des Funktionierens von<br />

� Rechnungswesen-System und � interner Kontrolle erlangt werden.<br />

Vergleichsinformationen: Vergleichsinformationen können betragsmässige (Bilanz-, Erfolgs-,<br />

Geldflussposten) sowie andere Angaben jeweils für mehr als eine Periode beinhalten.<br />

Die beiden Konzepte der Darstellung sind:<br />

(a) Vergleichszahlen: Die betragsmässigen und anderen Angaben für die Vorperiode<br />

bilden einen Bestandteil des � Abschlusses der Berichtsperiode und sollen in Verbindung<br />

mit den betragsmässigen und anderen Angaben für die Berichtsperiode<br />

("Zahlen der Berichtsperiode") gelesen werden. Die Vergleichszahlen stellen für<br />

sich allein keinen integralen � Abschluss dar, sondern sind integraler Teil des �<br />

Abschlusses der Berichtsperiode und nur in Verbindung mit den Zahlen der Berichtsperiode<br />

zu lesen.<br />

(b) Vergleichsabschluss: Die betragsmässigen und anderen Angaben für die Vorperiode<br />

bezwecken einen Vergleich mit dem � Abschluss der Vorperiode, bilden indessen<br />

keinen Bestandteil des � Abschlusses der Berichtsperiode.<br />

Den gesetzlichen Vorschriften und gebräuchlichen � Regelwerken der Rechnungslegung<br />

hierzulande liegt stets das erstgenannte Konzept zugrunde.<br />

Verneinung des Prüfungsurteils: Ein verneinendes � Prüfungsurteil ("adverse opinion")<br />

muss der � Abschlussprüfer abgeben, wenn eine � Meinungsverschiedenheit mit der<br />

Unternehmensleitung bezüglich � Fehlaussagen vorliegt und deren Auswirkung das<br />

vom � Abschluss vermittelte Gesamtbild grundlegend verändert: Der � Abschlussprüfer<br />

kommt zum Schluss, eine � Einschränkung des Prüfungsurteils bringe die irreführende<br />

oder unvollständige Natur des � Abschlusses nicht angemessen zum Ausdruck.<br />

Verstösse � deliktische Handlungen � Rechtsverstoss.<br />

Veruntreuung von Vermögenswerten� deliktische Handlung.<br />

Verwandte Dienstleistungen: � Reviews (prüferische Durchsichten), � vereinbarte Prüfungshandlungen<br />

("agreed-upon procedures") sowie � Erstellungen von Informationen<br />

(Compilations).<br />

Vollständigkeit � Aussagen (im Abschluss).<br />

Vollständigkeitserklärung (der Unternehmensleitung): Übliche schriftliche Form periodisch<br />

zu erlangender � Erklärungen der Unternehmensleitung.<br />

Vorhandensein � Aussagen (im Abschluss).<br />

Vorschaurechnung ("forecast"): � Zukunftsinformationen auf der Basis von Annahmen der<br />

� Unternehmensleitung über zukünftige Ereignisse und über ihre zukünftigen Hand-<br />

XVII

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