27.12.2012 Aufrufe

Schweizer Prüfungsstandards (PS) - Ausgabe 2010 - Finanzkontrolle

Schweizer Prüfungsstandards (PS) - Ausgabe 2010 - Finanzkontrolle

Schweizer Prüfungsstandards (PS) - Ausgabe 2010 - Finanzkontrolle

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>PS</strong> 550 Nahe stehende Parteien<br />

Transaktionen mit nahe stehenden Parteien<br />

9 Der Abschlussprüfer muss Informationen durchsehen, die von den Organen<br />

für Leitung und Überwachung (z.B. Verwaltungsrat und Geschäftsleitung)<br />

bereit gestellt werden und Transaktionen mit nahe stehenden Parteien aufführen.<br />

Er muss dabei auf wesentliche nicht aufgeführte Transaktionen mit<br />

nahe stehenden Parteien achten.<br />

10 Wenn der Abschlussprüfer ein Verständnis des Rechnungswesen-Systems<br />

und der internen Kontrolle erlangt sowie eine vorläufige Einschätzung des<br />

Kontrollrisikos vornimmt (s. <strong>PS</strong> 400 Risikobeurteilung und interne Kontrolle),<br />

muss er die Angemessenheit der internen Kontrollen betreffend Genehmigung<br />

und Aufzeichnung von Transaktionen mit nahe stehenden Parteien beurteilen.<br />

11 Im Verlaufe der Prüfung muss der Abschlussprüfer auf Transaktionen achten, die<br />

unter den jeweiligen Umständen ungewöhnlich erscheinen und möglicherweise<br />

auf die Existenz noch nicht identifizierter nahe stehender Parteien hindeuten –<br />

z.B. Transaktionen,<br />

� die unübliche Konditionen aufweisen (unübliche Preise, Zinssätze, Garantien,<br />

Rückzahlungsbedingungen usw.);<br />

� für die kein einleuchtender geschäftlicher Grund ersichtlich ist;<br />

� deren wirtschaftlicher Gehalt von der formalen Ausgestaltung abweicht;<br />

� die auf ungewöhnliche Weise abgewickelt werden;<br />

� bei denen ein vergleichsweise grosses Volumen auf bestimmte Kunden oder<br />

Lieferanten entfällt oder die im Wesentlichen mit bestimmten Kunden oder<br />

Lieferanten getätigt werden;<br />

� die unerfasst bleiben (z.B. die unentgeltliche Entgegennahme oder Erbringung<br />

von Management-Leistungen).<br />

12 Der Abschlussprüfer führt Prüfungshandlungen durch, bei denen möglicherweise<br />

Transaktionen mit nahe stehenden Parteien identifiziert werden, z.B.:<br />

� Einzelfallprüfungen von Transaktionen und Beständen.<br />

� Durchsicht der Protokolle von Versammlungen der Anteilseigner (z.B. Generalversammlung)<br />

sowie von Leitungs- und Überwachungsorganen (z.B. Verwaltungsrat).<br />

� Durchsicht der buchhalterischen Aufzeichnungen über grosse oder ungewöhnliche<br />

Transaktionen oder Bestände (mit besonderem Augenmerk auf Transaktionen,<br />

die am Bilanzstichtag oder kurz davor oder danach erfasst worden<br />

sind).<br />

� Durchsicht der Bestätigungen von Banken sowie der Bestätigungen zu Darlehensforderungen<br />

und -verbindlichkeiten (dabei können sich auch Hinweise<br />

auf Garantien oder Bürgschaften oder auf andere Transaktionen mit nahe stehenden<br />

Parteien ergeben).<br />

� Durchsicht der Unterlagen zu Investitionen (z.B. Kauf oder Verkauf von Beteiligungen).<br />

283

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!