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Schweizer Prüfungsstandards (PS) - Ausgabe 2010 - Finanzkontrolle

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<strong>PS</strong> 560 Ereignisse nach dem Bilanzstichtag<br />

� Ob im Rechnungswesen ungewöhnliche Korrekturen vorgenommen wurden<br />

oder erwogen werden.<br />

� Ob Ereignisse eingetreten sind oder bevorstehen, welche die Angemessenheit<br />

der Rechnungslegungsgrundsätze in Frage stellen (z.B. weil Zweifel<br />

an der – dem Abschluss zugrunde liegenden – Annahme der Unternehmensfortführung<br />

aufkommen; s. <strong>PS</strong> 570 Unternehmensfortführung<br />

(Going Concern)).<br />

6 Soweit ein anderer Wirtschaftsprüfer den Abschluss eines Unternehmensteils<br />

(Untergesellschaft; Zweigniederlassung; Sparte) prüft, berücksichtigt der Abschlussprüfer<br />

dessen Prüfungshandlungen hinsichtlich Ereignissen nach dem Bilanzstichtag<br />

(s. <strong>PS</strong> 600 Verwendung der Arbeiten eines anderen Wirtschaftsprüfers).<br />

Ferner teilt er diesem das vorgesehene Berichtsdatum mit.<br />

7 Stösst der Abschlussprüfer auf Ereignisse, die eine wesentliche Auswirkung<br />

auf den Abschluss haben, muss er beurteilen, ob sie im Abschluss korrekt erfasst<br />

und offen gelegt sind.<br />

Nach dem Berichtsdatum, aber vor Bekanntgabe des Abschlusses festgestellte<br />

Tatsachen<br />

8 Der Abschlussprüfer ist nicht verpflichtet, nach dem Berichtsdatum Prüfungshandlungen<br />

oder anderweitige Abklärungen vorzunehmen. Während des Zeitraums<br />

zwischen Berichtsdatum und Bekanntgabe des Abschlusses ist die Unternehmensleitung<br />

verpflichtet, den Abschlussprüfer über Tatsachen zu informieren,<br />

die möglicherweise den Abschluss beeinflussen.<br />

9 Stösst der Abschlussprüfer nach dem Berichtsdatum, aber vor Bekanntgabe<br />

des Abschlusses auf eine Tatsache, die den Abschluss möglicherweise wesentlich<br />

beeinflusst, muss er beurteilen, ob der Abschluss geändert werden<br />

muss. Er muss dies mit der Unternehmensleitung besprechen und das nach<br />

den Umständen Erforderliche tun.<br />

10 Ändert die Unternehmensleitung den Abschluss, führt der Abschlussprüfer die<br />

nach den Umständen erforderlichen Prüfungshandlungen durch und stellt der Unternehmensleitung<br />

einen neuen Bericht über den geänderten Abschluss zu. Der<br />

neue Bericht wird frühestens auf den Zeitpunkt datiert, in dem der geänderte Abschluss<br />

unterzeichnet oder formell gutgeheissen wurde. Die Prüfungshandlungen<br />

gemäss Ziffer 4 und 5 werden deshalb auf das Datum des neuen Berichts ausgedehnt.<br />

11 Ändert die Unternehmensleitung den Abschluss nicht, obwohl der Abschlussprüfer<br />

der Auffassung ist, dass dieser geändert werden müsste, und<br />

wurde der Bericht des Abschlussprüfers dem Unternehmen noch nicht zugestellt,<br />

so muss dieser – je nach Umständen – entweder ein eingeschränktes<br />

oder ein verneinendes Prüfungsurteil abgeben (s. <strong>PS</strong> 700 Bericht des Abschlussprüfers).<br />

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