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Schweizer Prüfungsstandards (PS) - Ausgabe 2010 - Finanzkontrolle

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<strong>PS</strong> 310 Kenntnisse der Tätigkeit und des Umfelds des Unternehmens<br />

Aneignung der Kenntnisse<br />

4 Bevor der Abschlussprüfer einen Prüfungsauftrag annimmt (s. <strong>PS</strong> 210 Auftragsbedingungen<br />

des Abschlussprüfers), muss er sich vorläufige Kenntnisse über die<br />

Branche, Tätigkeit, Leitung und Eigentumsverhältnisse des betreffenden Unternehmens<br />

aneignen. Dabei beurteilt er, ob sich ein Kenntnisstand erreichen lässt,<br />

der genügt, um die Prüfung ordnungsgemäss durchzuführen.<br />

5 Hat der Abschlussprüfer den Auftrag angenommen, beschafft er sich zusätzliche<br />

und detailliertere Informationen, und zwar soweit wie möglich dann, wenn er die<br />

Arbeiten aufnimmt. Im Verlaufe der Prüfung werden diese Informationen beurteilt<br />

und aktualisiert und weitere Informationen beschafft.<br />

6 Die Aneignung der erforderlichen Kenntnisse über Tätigkeit und Umfeld des Unternehmens<br />

ist ein kontinuierlicher Prozess: Von der Auftragsannahme bis zur<br />

Beendigung der Prüfung werden fortlaufend Informationen gesammelt und beurteilt<br />

und die resultierenden Erkenntnisse in Verbindung gebracht mit Prüfungsnachweisen<br />

und weiteren Informationen. Z.B. werden die bei der Planung gesammelten<br />

Informationen im weiteren Verlauf – wenn die Prüfungsmitarbeiter<br />

immer mehr erfahren – verfeinert und ergänzt.<br />

7 Bei Folgeprüfungen wird der Abschlussprüfer die vorhandenen Informationen<br />

(z.B. aus Arbeitspapieren des Vorjahres) aktualisieren und neu beurteilen. Dabei<br />

unternimmt er geeignete Schritte, um wesentliche Veränderungen seit der vorangegangenen<br />

Prüfung zu identifizieren.<br />

8 Kenntnisse über das Unternehmen und dessen Branche können aus den verschiedensten<br />

Quellen stammen, z.B.<br />

� Erfahrungen mit dem Unternehmen oder dessen Branche.<br />

� Besprechungen mit Personen im Unternehmen (z.B. Mitglieder der Leitungs-<br />

und Überwachungsorgane oder leitende Mitarbeiter).<br />

� Besprechungen mit Mitarbeitern der Internen Revision und Durchsicht von<br />

Berichten der Internen Revision (s. <strong>PS</strong> 610 Interne Revision – Auswirkung auf<br />

die Abschlussprüfung).<br />

� Besprechungen mit anderen Wirtschaftsprüfern sowie mit Rechts- und anderen<br />

Beratern, die für das Unternehmen oder die Branche tätig waren.<br />

� Besprechungen mit sachkundigen Drittpersonen (z.B. Branchenfachleuten;<br />

Aufsichtsbehörden; Kunden; Lieferanten; Konkurrenten).<br />

� Publikationen über die Branche oder das Unternehmen (z.B. amtliche Statistiken;<br />

Finanzstudien; Artikel; Periodika).<br />

� Einschlägige gesetzliche Vorschriften.<br />

� Besichtigung des Unternehmens.<br />

� Dokumente des Unternehmens (z.B. Protokolle; Unterlagen zuhanden von<br />

Anteilseignern oder Aufsichtsbehörden; Werbeunterlagen; Jahres- und Zwischenberichte<br />

aus Vorperioden; Budgets; interne Berichte der Unternehmensleitung;<br />

Organisations- und Strategiehandbücher; Handbücher über Rechnungswesen<br />

und interne Kontrolle; Systemdokumentationen; Kontenpläne;<br />

Stellenbeschreibungen; Marketing- und Absatzpläne).<br />

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