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Schweizer Prüfungsstandards (PS) - Ausgabe 2010 - Finanzkontrolle

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<strong>PS</strong> 570 Unternehmensfortführung (Going Concern)<br />

14A Ziffer 14 bezieht sich auf Fälle, wo eine – dokumentierte – Einschätzung der Unternehmensleitung<br />

schon bei der Prüfungsplanung herangezogen werden kann.<br />

"Vorläufig" ist eine solche Einschätzung insofern, als sie sich während der Dauer<br />

der Prüfung ändern und der Abschlussprüfer sie nur unter Berücksichtigung der<br />

Ergebnisse seiner Arbeiten (Ziffer 17 ff.) beurteilen kann.<br />

15 Liegt keine vorläufige Einschätzung der Fortführungsfähigkeit durch die Unternehmensleitung<br />

vor, bespricht der Abschlussprüfer mit der Unternehmensleitung<br />

die Gründe, welche aus ihrer Sicht die Fortführungsannahme rechtfertigen. Ferner<br />

erkundigt er sich, ob Ereignisse oder Bedingungen vorliegen wie in Ziffer 8<br />

beispielhaft aufgezählt. Der Prüfer kann die Unternehmensleitung zur Einschätzung<br />

der Fortführungsfähigkeit auffordern – insbesondere, wenn er bereits Ereignisse<br />

oder Bedingungen festgestellt hat, welche die Fortführungsannahme tangieren.<br />

16 Bei seiner vorläufigen Einschätzung der verschiedenen Komponenten des Prüfungsrisikos<br />

berücksichtigt der Abschlussprüfer die Auswirkung festgestellter<br />

Ereignisse oder Bedingungen. Diese Ereignisse oder Bedingungen beeinflussen<br />

Art, Abfolge und Umfang der Prüfungshandlungen.<br />

Beurteilung der Einschätzung der Unternehmensleitung<br />

17 Der Abschlussprüfer muss die Einschätzung der Fortführungsfähigkeit des<br />

Unternehmens durch die Unternehmensleitung (Ziffer 4 ff.) beurteilen.<br />

18 Der Abschlussprüfer muss vom selben Zeitraum ausgehen wie die Unternehmensleitung<br />

bei ihrer Einschätzung der Fortführungsfähigkeit. Bezieht<br />

sich diese Einschätzung jedoch auf weniger als 12 Monate nach dem Bilanzstichtag,<br />

fordert der Abschlussprüfer die Unternehmensleitung auf, diesen<br />

Zeitraum auf 12 Monate nach dem Bilanzstichtag auszudehnen.<br />

19 Die Einschätzung der Fortführungsfähigkeit durch die Unternehmensleitung ist<br />

eine wichtige Grundlage zur Beurteilung der Vertretbarkeit der Fortführungsannahme<br />

durch den Abschlussprüfer. Anerkannte Regelwerke der Rechnungslegung<br />

legen mitunter den Zeitraum fest, für welchen die Unternehmensleitung alle<br />

verfügbaren Informationen berücksichtigen muss. Z.B. sind nach International<br />

Financial Reporting Standards (IFRS) alle verfügbaren Informationen für die<br />

vorhersehbare Zukunft in Betracht zu ziehen, welche mindestens 12 Monate nach<br />

dem Bilanzstichtag umfasst, aber nicht auf diesen Zeitraum beschränkt ist (IAS<br />

1).<br />

20 Um die Einschätzung der Unternehmensleitung zu beurteilen, zieht der Abschlussprüfer<br />

die gewählte Vorgehensweise, die zugrunde gelegten Annahmen<br />

und die Pläne der Unternehmensleitung für zukünftige Aktivitäten in Betracht.<br />

Auch stellt er fest, ob bei der Einschätzung alle relevanten Informationen in Betracht<br />

gezogen wurden, die ihm bei seinen Prüfungshandlungen bekannt geworden<br />

sind.<br />

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