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Schweizer Prüfungsstandards (PS) - Ausgabe 2010 - Finanzkontrolle

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<strong>PS</strong> 250 Berücksichtigung gesetzlicher und anderer Vorschriften<br />

ser Vorschriften in der gegebenen Situation und die möglichen Auswirkungen auf<br />

den Abschluss Rat einholen. Erscheint die Beratung mit dem Rechtsberater des<br />

Unternehmens nicht angebracht oder genügt dessen Beurteilung dem Prüfer<br />

nicht, erwägt der Prüfer, bei seinem eigenen Rechtsberater Rat einzuholen, ob ein<br />

Rechtsverstoss vorliegt, welches die möglichen rechtlichen Konsequenzen sind<br />

und wie er weiter vorgehen soll.<br />

30 Kann der Abschlussprüfer keine genügenden Informationen über den vermuteten<br />

Rechtsverstoss erlangen, muss er in Betracht ziehen, wie sich der<br />

fehlende Prüfungsnachweis auf seinen Bericht auswirkt (s. <strong>PS</strong> 700 Bericht des<br />

Abschlussprüfers).<br />

31 Der Abschlussprüfer muss die Auswirkung des Rechtsverstosses auf andere<br />

Aspekte der Prüfung beurteilen, insbesondere die Verlässlichkeit von Erklärungen<br />

der Unternehmensleitung. Im Falle von Rechtsverstössen, die von<br />

der internen Kontrolle nicht aufgedeckt worden (s. <strong>PS</strong> 400 Risikobeurteilung<br />

und interne Kontrolle) oder in den Erklärungen der Unternehmensleitung<br />

nicht enthalten sind (s. <strong>PS</strong> 580 Erklärungen der Unternehmensleitung), muss<br />

der Abschlussprüfer seine Risikobeurteilung bzw. die Verlässlichkeit von Erklärungen<br />

der Unternehmensleitung überdenken. Die Folgen konkreter, vom Abschlussprüfer<br />

aufgedeckter Rechtsverstösse hängen davon ab, wie deren Ausführung<br />

und – gegebenenfalls – Verheimlichung mit bestimmten Kontrollen zusammenhängt<br />

und welche Hierarchiestufe von Management oder Mitarbeitern darin<br />

involviert ist.<br />

Berichterstattung über Rechtsverstösse<br />

An die Unternehmensleitung<br />

32 Der Abschlussprüfer muss so früh wie möglich mit dem Prüfungsausschuss,<br />

dem Verwaltungsrat (oder sonstigen Leitungs- oder Überwachungsorgan)<br />

und der Geschäftsleitung über festgestellte Rechtsverstösse kommunizieren<br />

oder Nachweise erlangen, dass die genannten Personen über diese Rechtsverstösse<br />

bereits angemessen informiert sind. Dies gilt nicht für Sachverhalte,<br />

die offensichtlich folgenlos bleiben oder Bagatellen sind. Der Abschlussprüfer<br />

kann mit der Unternehmensleitung im Voraus vereinbaren, über welche Art von<br />

Sachverhalten kommuniziert werden muss (s. <strong>PS</strong> 260 Kommunikation über die<br />

Abschlussprüfung mit den Verantwortlichen für die Leitung und Überwachung).<br />

33 Ist der Rechtsverstoss nach Auffassung des Abschlussprüfers absichtlich erfolgt<br />

und/oder wesentlich, muss dieser über seine Feststellung unverzüglich<br />

kommunizieren.<br />

34 Vermutet der Abschlussprüfer, dass leitende Mitarbeiter (einschliesslich<br />

Mitglieder des Verwaltungsrates oder sonstigen Leitungs- oder Überwachungsorgans)<br />

in den Rechtsverstoss involviert sind, muss er der jeweils<br />

nächsthöheren Hierarchiestufe im Unternehmen über den Sachverhalt berichten<br />

(z.B. Prüfungsausschuss oder Verwaltungsrat). Gibt es keine höhere<br />

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