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Schweizer Prüfungsstandards (PS) - Ausgabe 2010 - Finanzkontrolle

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<strong>PS</strong> 545 Prüfung von Fair Values (Bewertungen und Angaben)<br />

bewerteten Vermögenswertes – auch relevante Prüfungsnachweise für dessen<br />

Bewertung liefern (z.B. Feststellung des Zustandes einer Rendite-Immobilie).<br />

3 Der Abschlussprüfer muss hinreichende und angemessene Prüfungsnachweise<br />

dafür erlangen, dass Fair Value-Bewertungen und -Angaben den anzuwendenden<br />

Rechnungslegungsnormen (s. <strong>PS</strong> 120 Konzeptioneller Rahmen<br />

der <strong>PS</strong>) entsprechen.<br />

4 Für die Fair Value-Bewertungen und -Angaben im Abschluss ist die Unternehmensleitung<br />

verantwortlich. Mit Blick auf ihre Verantwortung muss die Unternehmensleitung<br />

im Rechnungswesen einen entsprechenden Prozess einrichten,<br />

angemessene Bewertungsmethoden auswählen, verwendete wesentliche Schätzungen<br />

identifizieren und angemessen abstützen, die Bewertung vornehmen sowie<br />

sicherstellen, dass Darstellung und Offenlegung der Bewertungen den anzuwendenden<br />

Rechnungslegungsnormen entsprechen.<br />

5 Viele Bewertungen, die auf Schätzungen basieren, darunter Fair Value-<br />

Bewertungen, sind inhärent ungenau. Fair Value-Schätzungen sind oft mit Unsicherheit<br />

hinsichtlich des Betrags sowie des Zeitpunkts zukünftiger Cash Flows<br />

verbunden – insbesondere dort, wo keine Cash Flows vereinbart sind oder wo<br />

Marktinformationen fehlen. Fair Value-Bewertungen können auch auf Annahmen<br />

über zukünftige Bedingungen, Transaktionen oder Ereignisse basieren, deren<br />

Ausgang unsicher ist und die sich daher im Zeitverlauf ändern. Die Beurteilung<br />

solcher Annahmen durch den Abschlussprüfer basiert auf Informationen, die diesem<br />

im Prüfungszeitpunkt zur Verfügung stehen. Der Prüfer ist nicht verpflichtet,<br />

zukünftige Bedingungen, Transaktionen oder Ereignisse vorherzusagen, die möglicherweise<br />

eine wesentliche Auswirkung auf Handlungen oder (den Fair Value-<br />

Bewertungen und -Angaben zugrunde liegende) Annahmen der Unternehmensleitung<br />

gehabt hätten, wenn sie im Prüfungszeitpunkt schon bekannt gewesen<br />

wären. Bei Fair Value-Bewertungen verwendete Annahmen ähneln naturgemäss<br />

jenen bei Ermittlung anderer Schätzungen im Abschluss. Deren Prüfung erläutert<br />

<strong>PS</strong> 540 Prüfung von Schätzungen im Abschluss. Gegenstand des vorliegenden <strong>PS</strong><br />

sind solche und andere Überlegungen im speziellen Kontext von Fair Value-<br />

Bewertungen und -Angaben entsprechend den anzuwendenden Rechnungslegungsnormen.<br />

6 Die verschiedenen Rechnungslegungsnormen verlangen (oder erlauben) eine<br />

Vielzahl von Fair Value-Bewertungen und -Angaben im Abschluss. Auch unterscheiden<br />

sie sich voneinander im Detaillierungsgrad hinsichtlich der Bewertungsgrundlage<br />

von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten oder zugehöriger<br />

Angaben. Manche Rechnungslegungsnormen machen verbindliche Vorgaben,<br />

andere geben allgemeine, wieder andere gar keine Erläuterungen. Darüber hinaus<br />

existieren für Fair Value-Bewertungen und -Angaben zum Teil branchenspezifische<br />

Usanzen. Dieser <strong>PS</strong> erläutert die Prüfung von Fair Value-Bewertungen und<br />

-Angaben, ohne dabei auf spezifische Arten von Vermögenswerten, Verbindlichkeiten,<br />

Transaktionen oder Branchenusanzen einzutreten. Der Anhang enthält<br />

Darlegungen zu Fair Value-Bewertungen und -Angaben nach unterschiedlichen<br />

Rechnungslegungsnormen, zur Dominanz von Fair Value-Bewertungen sowie zu<br />

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