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Schweizer Prüfungsstandards (PS) - Ausgabe 2010 - Finanzkontrolle

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<strong>PS</strong> 240 Deliktische Handlungen und Fehler – Verantwortung des Abschlussprüfers<br />

Beurteilung von Fehlaussagen, weiteres Vorgehen und Auswirkung auf den<br />

Bericht<br />

Der Prüfer muss die Auswirkung wesentlicher Fehlaussagen auf die Prüfung als<br />

Ganzes und seinen Bericht beurteilen.<br />

Dokumentation<br />

Der Prüfer muss sowohl die vorliegenden Risikofaktoren von Delikten dokumentieren<br />

als auch, wie er diesen begegnet.<br />

Erklärungen der Unternehmensleitung<br />

Der Prüfer muss von der Unternehmensleitung auch zum Thema Delikte und<br />

Fehler schriftliche Erklärungen einzuholen. Die Unternehmensleitung muss nicht<br />

nur ihre Verantwortung für den Abschluss anerkennen, sondern auch für die<br />

Verhinderung bzw. Aufdeckung von Delikten und Fehlern. Die Bestätigung hat<br />

folgende Punkte zu beinhalten:<br />

� Bestätigungspunkte in der Erklärung der Unternehmensleitung<br />

Kommunikation<br />

Stellt der Prüfer eine Fehlaussage aufgrund von Delikten, vermuteten Delikten<br />

oder Fehlern fest, muss er rechtzeitig und mit den richtigen Stellen kommunizieren.<br />

Wer dies innerhalb und evtl. ausserhalb des Unternehmens ist, kann nur im<br />

konkreten Einzelfall entschieden werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei<br />

Fehlaussagen aufgrund von (vermuteten) Delikten nicht einfach übliche Wesentlichkeitskriterien<br />

anzuwenden ist, weil ein Deliktsfall zumeist nicht ein isoliertes<br />

Ereignis darstellt und der Kreis involvierter Personen und Sachbereiche erheblich<br />

grösser sein kann als zunächst angenommen.<br />

Informationen über wesentliche Schwachstellen der internen Kontrolle sind<br />

normalerweise sowohl mit der Geschäftsleitung als auch mit den Verantwortlichen<br />

für die Leitung und Überwachung zu kommunizieren.<br />

Stehen die Integrität und Ehrlichkeit der Geschäftsleitung oder der Verantwortlichen<br />

für die Leitung und Überwachung in Zweifel, holt der Prüfer in der Regel<br />

juristischen Rat ein hinsichtlich des Vorgehens.<br />

Abschlussprüfer kann den Auftrag nicht zu Ende führen<br />

Es kann Umstände geben, die dem Prüfer die Weiterführung der Prüfung verunmöglichen<br />

(s. Beispiele in Ziffer 70). Der Prüfer muss die den Umständen angemessenen<br />

Konsequenzen festlegen und gegebenenfalls die Niederlegung des<br />

Mandats in Betracht zu ziehen.<br />

Im Falle der Niederlegung des Mandats ist zu entscheiden, welche Informationen<br />

der bisherige Prüfer einem vorgeschlagenen neuen Prüfer weitergeben soll.<br />

63<br />

48<br />

<strong>PS</strong> 700<br />

49, 50<br />

51-54<br />

<strong>PS</strong> 580<br />

51<br />

56-65<br />

<strong>PS</strong> 260<br />

68, 68A<br />

65, 66<br />

67<br />

69-72<br />

73-75

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