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Schweizer Prüfungsstandards (PS) - Ausgabe 2010 - Finanzkontrolle

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<strong>PS</strong> 501 Prüfungsnachweise – Zusätzliche Überlegungen<br />

Bewertung und Offenlegung langfristiger Finanzanlagen<br />

Sind die langfristigen Finanzanlagen für den Abschluss wesentlich, untersucht<br />

der Prüfer, ob die Gesellschaft sowohl beabsichtigt, als auch fähig ist, diese Finanzanlagen<br />

langfristig zu halten. Der entsprechende Wille wird in der Regel in<br />

der Vollständigkeitserklärung dokumentiert.<br />

Segmentinformationen<br />

Sind die im Abschluss offengelegten Segmentinformationen für den Abschluss<br />

wesentlich, muss der Prüfer hinreichende und angemessene Prüfungsnachweise<br />

darüber erlangen. Er beurteilt die Segmentinformationen jedoch nur mit Bezug<br />

auf den Abschluss als Ganzes und ist nicht zu Prüfungshandlungen verpflichtet<br />

wie wenn er ein Urteil über die Segmentinformationen für sich allein abgeben<br />

würde.<br />

Die Prüfung der Segmentinformationen erfolgt üblicherweise durch analytische<br />

Prüfungshandlungen. Zudem bespricht der Prüfer die Grundlagen der Segmentinformationen<br />

mit der Unternehmensleitung und er beurteilt, ob diese Angaben<br />

mit dem anzuwendenden Regelwerk der Rechnungslegung übereinstimmen.<br />

195<br />

38–39A<br />

42, 43<br />

44, 45

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