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Schweizer Prüfungsstandards (PS) - Ausgabe 2010 - Finanzkontrolle

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<strong>PS</strong> 920 Vereinbarte Prüfungshandlungen bezüglich Finanzinformationen<br />

2A Dieser <strong>PS</strong> muss nur befolgt werden, wenn sich der Bericht des Wirtschaftsprüfers<br />

auftragsgemäss auf ihn bezieht (Ziffer 18 (e)).<br />

3 Ein Auftrag zu vereinbarten Prüfungshandlungen kann bestimmte Prüfungshandlungen<br />

betreffend einzelne Positionen aus der Gesamtheit finanzieller Daten (z.B.<br />

Verbindlichkeiten; Forderungen; Einkäufe von nahe stehenden Parteien; Umsatzerlöse<br />

und Gewinn eines Segments des Unternehmens), betreffend einen<br />

Bestandteil des Abschlusses (z.B. eine Bilanz) oder betreffend einen Abschluss<br />

als Ganzes beinhalten.<br />

Ziel eines Auftrags zu vereinbarten Prüfungshandlungen<br />

4 Ziel eines Auftrags zu vereinbarten Prüfungshandlungen ist, diejenigen<br />

Prüfungshandlungen vorzunehmen, welche der Wirtschaftsprüfer mit dem<br />

Unternehmen und gegebenenfalls einer Drittpartei (oder Drittparteien) vereinbart<br />

hat, und über tatsächliche Feststellungen zu berichten.<br />

5 Da der Wirtschaftsprüfer über die tatsächlichen Feststellungen bei den vereinbarten<br />

Prüfungshandlungen – und nichts anderes – Bericht erstattet, wird keine<br />

Zusicherung gegeben. Die Berichtsadressaten schätzen die Prüfungshandlungen<br />

und Feststellungen des Wirtschaftsprüfers selber ein und ziehen daraus ihre<br />

eigenen Schlussfolgerungen.<br />

6 Der Bericht (Ziffer 17 ff.) ist nur für die Parteien bestimmt, welche die Auftragsbedingungen<br />

kennen (Ziffer 10A): Andere kennen den Anlass für die Prüfungshandlungen<br />

nicht und könnten deren Ergebnisse falsch interpretieren.<br />

6A Auftraggeber der Prüfungshandlungen können ausser Organen des Unternehmens<br />

auch Dritte sein. Ziffer 17A gilt dann zusätzlich.<br />

Allgemeine Grundsätze vereinbarter Prüfungshandlungen<br />

7 Der Wirtschaftsprüfer muss die Standes- und Berufsregeln und die Erlasse<br />

der Treuhand-Kammer, welche sie konkretisieren, einhalten (Richtlinien zur<br />

Weiterbildung; Richtlinien zur Unabhängigkeit). Die verantwortliche Berufsausübung<br />

eines Wirtschaftsprüfers unterliegt – soweit es um vereinbarte Prüfungshandlungen<br />

geht – folgenden allgemeinen Grundsätzen:<br />

(a) Integrität;<br />

(b) Objektivität;<br />

(c) professionelle Kompetenz und Sorgfalt;<br />

(d) Verschwiegenheit;<br />

(e) professionelles Verhalten und<br />

(f) Befolgung von gesetzlichen Vorschriften und Standards.<br />

Unabhängigkeit ist für vereinbarte Prüfungshandlungen kein zwingendes Erfordernis.<br />

Allerdings kann der Wirtschaftsprüfer durch die Auftragsbedingungen<br />

oder durch gesetzliche Vorschriften verpflichtet sein, bestimmte Unabhängigkeitsregeln<br />

(s. Richtlinien zur Unabhängigkeit der Treuhand-Kammer) einzuhalten.<br />

Ist er nicht unabhängig, muss dieser Umstand im Bericht über tatsächliche<br />

Feststellungen (Ziffer 17 f.) zum Ausdruck kommen.<br />

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