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Schweizer Prüfungsstandards (PS) - Ausgabe 2010 - Finanzkontrolle

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<strong>PS</strong> 260 Kommunikation über die Abschlussprüfung mit den Verantwortlichen<br />

Umfassender Bericht gemäss Art. 728b Abs. 1 OR<br />

Ein umfassender Bericht muss bei allen Rechtsformen erstattet werden, deren<br />

Jahresrechnung und ggf. deren Konzernrechnung ordentlich geprüft wird.<br />

Inhalt des umfassenden Berichts<br />

Der Mindestinhalt wird durch die gesetzlichen Bestimmungen vorgegeben: Mit<br />

dem umfassenden Bericht hat die Revisionsstelle dem Verwaltungsrat Feststellungen<br />

über die Rechnungslegung, das interne Kontrollsystem (IKS) sowie die<br />

Durchführung und das Ergebnis der Revision zu kommunizieren.<br />

Form des umfassenden Berichts<br />

Form, Ausgestaltung und Detaillierungsgrad der Ausführungen der schriftlichen<br />

Berichterstattung richten sich nach der jeweiligen Situation im Unternehmen.<br />

Kundenunterlagen oder der Management Letter können unter bestimmten Umständen<br />

dem umfassenden Bericht beigelegt werden. Des Weitern ist unter bestimmten<br />

Voraussetzungen eine kombinierte Form des umfassenden Berichts<br />

über die Prüfung der Jahresrechnung und der Konzernrechnung gestattet.<br />

Zeitpunkt der Berichtsabgabe und Datierung des Berichts<br />

Der umfassende Bericht ist mit dem zusammenfassenden Bericht auf den Zeitpunkt<br />

zu datieren, auf welchen die Prüfungsarbeiten beendet wurden. Die inhaltliche<br />

Konsistenz der drei Kommunikationsformen (zusammenfassender Bericht,<br />

umfassender Bericht und Management Letter) muss in jedem Fall sicher gestellt<br />

sein.<br />

Verschwiegenheit<br />

Art. 730b OR regelt die Auskunftserteilung des Verwaltungsrates (bei einer Aktiengesellschaft)<br />

gegenüber der Revisionsstelle und die Geheimhaltungspflicht<br />

der Revisionsstelle gegenüber Dritten. Die Revisionsstelle muss jedoch wesentliche<br />

Sachverhalte den Verantwortlichen für die Leitung und Überwachung eines<br />

Unternehmens mitteilen.<br />

Die Verletzung der Geheimhaltungspflicht gegenüber Dritten kann strafrechtliche<br />

Folgen haben. Daraus kann für den Prüfer eine Konfliktsituation entstehen,<br />

in der die Einholung juristischer Ratschläge angebracht sein kann.<br />

Gesetzliche Vorschriften<br />

Bei gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen sind die vom Gesetz vorgeschriebenen<br />

Sachverhalte entsprechend zu kommunizieren.<br />

� Verantwortliche für die Leitung und Überwachung nach Gesetz<br />

109<br />

17A 17B<br />

17C-17H<br />

17I-17L<br />

17M<br />

17N<br />

17O-17P<br />

18<br />

20, 20A<br />

21, 21A<br />

Anhang

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