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Schweizer Prüfungsstandards (PS) - Ausgabe 2010 - Finanzkontrolle

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<strong>PS</strong> 401 Prüfung im Umfeld der Informations- und Kommunikationstechnologie<br />

� Die Planung und Durchführung von – zur Erreichung des Prüfungsziels geeigneten<br />

– verfahrens- und ergebnisorientierten Prüfungshandlungen durch<br />

den Abschlussprüfer.<br />

Befähigung und Kompetenz<br />

4 Der Abschlussprüfer muss über genügende Kenntnisse der ICT verfügen,<br />

um die durchgeführten Arbeiten planen, anleiten, überwachen und kritisch<br />

durchsehen zu können. Er muss erwägen, ob eine Prüfung spezielle ICT-<br />

Kenntnisse erfordert. Solche können erforderlich sein für:<br />

� die Erlangung eines genügenden Verständnisses von Rechnungswesen-<br />

System und interner Kontrolle, soweit diese vom ICT-Umfeld beeinflusst<br />

werden;<br />

� die Bestimmung der Auswirkung des ICT-Umfeldes auf die Einschätzung des<br />

Risikos insgesamt sowie des Risikos auf der Ebene der einzelnen Abschlusspositionen<br />

und Arten von Transaktionen;<br />

� Planung und Durchführung geeigneter verfahrens- und ergebnisorientierter<br />

Prüfungshandlungen.<br />

Planung<br />

Wo spezielle Kenntnisse erforderlich sind, zieht der Abschlussprüfer einen Experten<br />

bei, der solche Kenntnisse besitzt – sei dies ein Mitarbeiter des Abschlussprüfers<br />

oder ein Aussenstehender. Soll ein solcher Experte beigezogen werden,<br />

muss der Abschlussprüfer hinreichende und angemessene Prüfungsnachweise<br />

darüber erlangen, dass die Arbeiten dem Zweck der Abschlussprüfung<br />

gerecht werden, und zwar in Übereinstimmung mit <strong>PS</strong> 620 Verwendung der<br />

Arbeiten eines Experten.<br />

5 In Übereinstimmung mit <strong>PS</strong> 400 Risikobeurteilung und interne Kontrolle<br />

muss der Abschlussprüfer ein Verständnis des Rechnungswesen-Systems<br />

und der internen Kontrolle erlangen, das genügt, um die Prüfung zu planen<br />

und einen wirkungsvollen Prüfungsansatz zu entwickeln.<br />

6 Bei der Planung jener Teile der Prüfung, die vom ICT-Umfeld des Unternehmens<br />

beeinflusst werden können, muss der Abschlussprüfer ein Verständnis<br />

für die Bedeutung und Komplexität der ICT-Aktivitäten sowie die<br />

Verfügbarkeit von Daten zu Prüfungszwecken erlangen. Dieses Verständnis<br />

erstreckt sich namentlich auf Folgendes:<br />

� Bedeutung und Komplexität von Verarbeitungsprozessen in jeder wesentlichen<br />

Anwendung des Rechnungswesens. "Bedeutung" bezieht sich auf die<br />

Wesentlichkeit derjenigen Aussagen des Abschlusses, welche mittels ICT zustande<br />

kommen. Als komplex gilt eine Anwendung z.B. in folgenden Fällen:<br />

– In Anbetracht des Transaktionsvolumens ist es für Anwender schwierig,<br />

Fehler in der Verarbeitung zu erkennen und zu korrigieren.<br />

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