Nachhaltiges Bauen - Hessen-Umwelttech
Nachhaltiges Bauen - Hessen-Umwelttech
Nachhaltiges Bauen - Hessen-Umwelttech
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Studie nachhaltiges <strong>Bauen</strong> / Teil 2 Potenziale<br />
Ein Beispiel: In der VOB Teil C (DIN 18459) „Abbruch- und Rückbauarbeiten“ finden sich<br />
anerkannte Regeln der Technik sowie für Auftraggeber und Auftragnehmer akzeptable<br />
„Regelausführungen“; Ausschreibungstexte für Bauleistungen des StLB dazu sind: LB 084<br />
„Abbruch und Schadstoffe“ und LB 087 „Transport und Entsorgung“.<br />
Bei der Ausschreibung von Bauleistungen werden mit den technischen Vertragsbestim-<br />
mungen die Qualitätskriterien und die Eigenschaften vorgegeben, die das zu errichtende<br />
Gebäude nach Fertigstellung erfüllen bzw. aufweisen muss 30 . Um die wirtschaftlichen<br />
Möglichkeiten des Markts zu nutzen und andererseits bestimmte Unternehmen oder Produkte<br />
nicht zu begünstigen oder auszuschließen, dürfen nach §7 (4) und (8) VOB A in<br />
der Ausschreibung keine bestimmten Produkte vorgegeben werden; vielmehr sind die<br />
spezifischen Eigenschaften zu beschreiben, die Bauteile bzw. Bauprodukte erfüllen müssen.<br />
Bestimmte Produkte dürfen nur ausnahmsweise und nur mit dem Zusatz „oder<br />
gleichwertig“ in der Ausschreibung genannt werden.<br />
Umwelteigenschaften dürfen dabei nach VOB §7 (7) ausdrücklich vorgeschrieben werden.<br />
Sie können in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen vorgeschrieben werden.<br />
Dazu können Spezifikationen verwendet werden, die in einem europäischen, multinationalen<br />
oder anderen Umweltzeichen definiert sind. Diese muss allerdings bestimmte Anforderungen<br />
erfüllen, z.B. auf wissenschaftlich abgesicherten Informationen beruhen und<br />
in einem transparenten Verfahren mit der Beteiligung interessierter Kreise zustande gekommen<br />
sein, wie z.B. die Umweltkennzeichen „Blauer Engel“ und „natureplus“ (Umweltkennzeichnung<br />
Typ I nach ISO 21930; s.1.1.3). Bei der Ausschreibung kann z.B. verlangt<br />
werden „nur Produkte mit dem Blauen Engel“ einzusetzen. Da damit nur bestimmte Eigenschaften<br />
definiert werden sollen, kann der Auftragnehmer ggf. auch ein gleichwertiges<br />
Produkt ohne das verlangte Umweltzeichen verwenden, wenn er dessen Gleichwertigkeit<br />
nachweisen kann.<br />
Das Vergaberecht bietet öffentlichen Auftraggebern auf diese Weise eine ausreichende<br />
Handhabe, um umweltfreundliche Produkte für das nachhaltige <strong>Bauen</strong> zu beschaffen.<br />
Auftraggeber können zum Beispiel in der Leistungsbeschreibung auch ein umweltfreundliches<br />
Produktionsverfahren vorschreiben, sofern dadurch nicht bestimmte Unternehmen<br />
ausgeschlossen werden und die Anforderung an ein bestimmtes Produktionsverfahren<br />
nicht diskriminierend ist; auf diese Weise können grüner Strom, Tropenholz aus nachhaltiger<br />
Forstwirtschaft oder organisch gewachsene Nahrungsmittel beschafft werden (vgl.<br />
www.bmwi.de; vgl. auch BMLFUW 2001 „Check it!“, Kap. 2: Rechtsgutachten).<br />
Bei nach Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit ausgewählten Produkten bzw. Leistungen<br />
können Mehrkosten bei der Anschaffung zudem durchaus gerechtfertigt sein, wenn den<br />
höheren Kosten wichtige gesamtwirtschaftliche und ökologische Effekte gegenüberstehen<br />
31 . Im Übrigen können alle Spezifikationen angewendet werden, die den in Abschnitt<br />
30<br />
Vorausgesetzt wird bei Ausschreibungen, dass die Leistungen nach dem Stand der Technik erbracht werden,<br />
wie er im Wesentlichen durch technische Normen und fachliche Richtlinien allgemein kodifiziert ist. Abweichungen<br />
davon müssen ausdrücklich vereinbart werden, um den Auftragnehmer vor Regressforderungen im<br />
Schadensfall zu bewahren. Ebenso sind, ohne dass dies eigens vereinbart werden muss, vom Auftragnehmer<br />
in eigener Verantwortung alle geltenden gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Wie die Arbeiten zur<br />
Erbringung der ausgeschriebenen Bauleistungen durchgeführt werden, ist in der Regel dem beauftragten<br />
Unternehmer nach Maßgabe seiner Erfahrung sowie der technischen Ausstattung und des verfügbaren Personals<br />
seines Betriebes überlassen.<br />
31<br />
Zu dieser Auffassung gelangt der Österreichische Rechnungshof bei der Bewertung der 1998 in Österreich<br />
als Bestandteil der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie beschlossenen "Leitlinien für eine Ökologisierung der<br />
Bundesverwaltung, insbesondere des öffentlichen Beschaffungswesens"; Reihe Bund 2006/9_1 (Nachhaltigkeitsstrategie<br />
des Bundes), TZ. 20.1f, S. 19f.; http://www.rechnungshof.gv.at; erwartet wird gleichwohl,<br />
156