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Nachhaltiges Bauen - Hessen-Umwelttech

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Studie nachhaltiges <strong>Bauen</strong> / Teil 2 Potenziale<br />

Ein Beispiel: In der VOB Teil C (DIN 18459) „Abbruch- und Rückbauarbeiten“ finden sich<br />

anerkannte Regeln der Technik sowie für Auftraggeber und Auftragnehmer akzeptable<br />

„Regelausführungen“; Ausschreibungstexte für Bauleistungen des StLB dazu sind: LB 084<br />

„Abbruch und Schadstoffe“ und LB 087 „Transport und Entsorgung“.<br />

Bei der Ausschreibung von Bauleistungen werden mit den technischen Vertragsbestim-<br />

mungen die Qualitätskriterien und die Eigenschaften vorgegeben, die das zu errichtende<br />

Gebäude nach Fertigstellung erfüllen bzw. aufweisen muss 30 . Um die wirtschaftlichen<br />

Möglichkeiten des Markts zu nutzen und andererseits bestimmte Unternehmen oder Produkte<br />

nicht zu begünstigen oder auszuschließen, dürfen nach §7 (4) und (8) VOB A in<br />

der Ausschreibung keine bestimmten Produkte vorgegeben werden; vielmehr sind die<br />

spezifischen Eigenschaften zu beschreiben, die Bauteile bzw. Bauprodukte erfüllen müssen.<br />

Bestimmte Produkte dürfen nur ausnahmsweise und nur mit dem Zusatz „oder<br />

gleichwertig“ in der Ausschreibung genannt werden.<br />

Umwelteigenschaften dürfen dabei nach VOB §7 (7) ausdrücklich vorgeschrieben werden.<br />

Sie können in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen vorgeschrieben werden.<br />

Dazu können Spezifikationen verwendet werden, die in einem europäischen, multinationalen<br />

oder anderen Umweltzeichen definiert sind. Diese muss allerdings bestimmte Anforderungen<br />

erfüllen, z.B. auf wissenschaftlich abgesicherten Informationen beruhen und<br />

in einem transparenten Verfahren mit der Beteiligung interessierter Kreise zustande gekommen<br />

sein, wie z.B. die Umweltkennzeichen „Blauer Engel“ und „natureplus“ (Umweltkennzeichnung<br />

Typ I nach ISO 21930; s.1.1.3). Bei der Ausschreibung kann z.B. verlangt<br />

werden „nur Produkte mit dem Blauen Engel“ einzusetzen. Da damit nur bestimmte Eigenschaften<br />

definiert werden sollen, kann der Auftragnehmer ggf. auch ein gleichwertiges<br />

Produkt ohne das verlangte Umweltzeichen verwenden, wenn er dessen Gleichwertigkeit<br />

nachweisen kann.<br />

Das Vergaberecht bietet öffentlichen Auftraggebern auf diese Weise eine ausreichende<br />

Handhabe, um umweltfreundliche Produkte für das nachhaltige <strong>Bauen</strong> zu beschaffen.<br />

Auftraggeber können zum Beispiel in der Leistungsbeschreibung auch ein umweltfreundliches<br />

Produktionsverfahren vorschreiben, sofern dadurch nicht bestimmte Unternehmen<br />

ausgeschlossen werden und die Anforderung an ein bestimmtes Produktionsverfahren<br />

nicht diskriminierend ist; auf diese Weise können grüner Strom, Tropenholz aus nachhaltiger<br />

Forstwirtschaft oder organisch gewachsene Nahrungsmittel beschafft werden (vgl.<br />

www.bmwi.de; vgl. auch BMLFUW 2001 „Check it!“, Kap. 2: Rechtsgutachten).<br />

Bei nach Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit ausgewählten Produkten bzw. Leistungen<br />

können Mehrkosten bei der Anschaffung zudem durchaus gerechtfertigt sein, wenn den<br />

höheren Kosten wichtige gesamtwirtschaftliche und ökologische Effekte gegenüberstehen<br />

31 . Im Übrigen können alle Spezifikationen angewendet werden, die den in Abschnitt<br />

30<br />

Vorausgesetzt wird bei Ausschreibungen, dass die Leistungen nach dem Stand der Technik erbracht werden,<br />

wie er im Wesentlichen durch technische Normen und fachliche Richtlinien allgemein kodifiziert ist. Abweichungen<br />

davon müssen ausdrücklich vereinbart werden, um den Auftragnehmer vor Regressforderungen im<br />

Schadensfall zu bewahren. Ebenso sind, ohne dass dies eigens vereinbart werden muss, vom Auftragnehmer<br />

in eigener Verantwortung alle geltenden gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Wie die Arbeiten zur<br />

Erbringung der ausgeschriebenen Bauleistungen durchgeführt werden, ist in der Regel dem beauftragten<br />

Unternehmer nach Maßgabe seiner Erfahrung sowie der technischen Ausstattung und des verfügbaren Personals<br />

seines Betriebes überlassen.<br />

31<br />

Zu dieser Auffassung gelangt der Österreichische Rechnungshof bei der Bewertung der 1998 in Österreich<br />

als Bestandteil der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie beschlossenen "Leitlinien für eine Ökologisierung der<br />

Bundesverwaltung, insbesondere des öffentlichen Beschaffungswesens"; Reihe Bund 2006/9_1 (Nachhaltigkeitsstrategie<br />

des Bundes), TZ. 20.1f, S. 19f.; http://www.rechnungshof.gv.at; erwartet wird gleichwohl,<br />

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